Kündigung wegen Krankheit - geht das?

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Darf mich mein Arbeitgeber kündigen, weil ich krank bin? Die Antwort lautet, es kommt darauf an. 

Eine Kündigung, die auf Grund der Krankheit des Arbeitnehmers erfolgt, stellt eine personenbedingte Kündigung dar.        Diese ist an Voraussetzungen gekoppelt, welche zwingend vorliegen müssen.

1. Negative Gesundheitsprognose

Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber auch in nächster Zeit mit hohen krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Arbeitnehmers rechnen muss.

Eine negative Gesundheitsprognose kann unter Umständen bei häufigen Kurzerkrankungen angenommen werden. Aber auch eine längere Krankheit kann eine negative Gesundheitsprognose begründen, wenn eine Besserung nicht in Aussicht steht.

2. Beeinträchtigte Interessen des Arbeitgebers

Liegt eine negative Gesundheitsprognose vor, muss der Arbeitgeber ihre Auswirkungen prüfen. Im Falle einer Kündigung muss dieser nachweisen, dass die Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Hier hat der Arbeitgeber darzulegen, inwiefern die Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer Störung des Betriebsablaufes führen. Er kann hierzu die personellen Kapazitäten, die Bedeutung des Tätigkeitsumfanges und die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen darlegen. 

3. Interessenabwägung

Selbst wenn die beiden vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, darf eine Interessenabwägung nicht ausbleiben. Hier werden die Interessen des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung gegen die Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgewogen.

In dem Rahmen wird auch geprüft, ob der Arbeitgeber sich trotz der Krankheit einer anderen Tätigkeit im Unternehmen annehmen könnte. Eine Tätigkeit, die nicht von der entsprechenden Krankheit eingeschränkt sein würde. Es werden also alle milderen Mittel geprüft, die eine Kündigung verhindern könnten.

Eine Interessenabwägung müsste zu dem Ergebnis führen, dass die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber schlicht nicht mehr zumutbar wäre. 

In der Regel wird vom Arbeitgeber erwartet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, um so den Ausspruch einer Kündigung zu vermeiden. Wird dies nicht durchgeführt, liegt ein starkes Indiz dafür vor, dass nicht das mildeste Mittel gewählt wurde.

Die vorgenannten Voraussetzung müssen alle vorliegen.  Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Gegen eine unwirksame Kündigung können Sie ich innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage wehren.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Kündigung wirksam ist, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Wir prüfen die Voraussetzungen individuell in Ihrem Fall und besprechen mit Ihnen die auf Sie zugeschnittene Vorgehensweise.







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