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Kündigung wegen rechtmäßigen Verhaltens?

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Kündigung, die der Chef ausspricht, weil der Mitarbeiter seine Rechte zulässig ausgeübt hat, ist unwirksam. Könnte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einfach kündigen, wenn die ihre Rechte in zulässiger Weise geltend machen, würde sich kein Beschäftigter mehr trauen, auf sein Recht zu bestehen. Daher schreibt § 612a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass eine Kündigung wegen des rechtmäßigen Verhaltens des Angestellten nicht möglich ist.

Ab sofort mehr Arbeit für gleichen Lohn?

Eine Krankenschwester arbeitete seit über 30 Jahren in derselben Praxis. Als die von einem anderen Arzt übernommen wurde, erhielt sie etwas mehr Geld. Einige Monate später teilte der Mediziner seiner Angestellten mit, dass sie ab dem kommenden Monat und bei gleichbleibendem Gehalt fünf Stunden mehr arbeiten soll. Die Frau gab an, dass sie zwar grundsätzlich einverstanden sei, der Arbeitgeber aber die siebenmonatige Frist für eine Änderungskündigung nach § 622 II Nr. 7 BGB einhalten müsse. Eine sofortige Änderung der Arbeitszeiten sei daher nicht möglich. Eine Woche später kündigte der Arzt das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, bei der Krankenschwester lägen erhebliche Wissens- und Könnenslücken vor. Nun zog die Frau vor Gericht.

Kündigung war unwirksam

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn entschied: Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die Kündigung aufgelöst. Sie ist vielmehr nichtig, weil sie gegen das sog. Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB verstoßen hat. Danach darf der Arbeitgeber nicht kündigen, wenn sein Angestellter seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Vorliegend lag zwischen der Erklärung der Krankenschwester zur Arbeitszeit und der Arbeitgeberkündigung nur eine Woche. Dieser zeitliche Zusammenhang ist als Indiz heranzuziehen, dass der Frau nicht wegen schlechter Arbeit gekündigt wurde, sondern wegen der zulässigen Rechtsausübung.

Doch selbst wenn sie erhebliche Wissens- und Könnenslücken gehabt haben sollte, so durfte die Kündigung darauf nicht gestützt werden. Denn die Zeit vor der Kündigung wusste der Arzt auch schon von diversen Wissenslücken, hat deswegen aber nie eine Kündigung ausgesprochen. Im Gegenteil, er wollte ihre Arbeitszeit trotz der Könnenslücken sogar erhöhen. Auch das spricht dafür, dass der wahre und alleinige Grund für die Kündigung die zulässige Rechtsausübung der Krankenschwester gewesen ist.

(ArbG Bonn, Urteil v. 28.11.2012, Az.: 5 Ca 1834/12 EU)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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