Kündigung wegen verspäteter Anzeige einer Folgeerkrankung

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Wenn ein Arbeitnehmer es unterlässt, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Fortdauer seiner Erkrankung zu informieren, ist mit einer Kündigung zu rechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Beschäftigter über einen längeren Zeitraum, etwa einem Jahr, arbeitsunfähig erkrankt. Das Unternehmen hatte ihn schon mehrfach wegen unpünktlicher Krankmeldungen im Laufe dieses Erkrankungszeitraums abgemahnt. Dennoch kam es erneut zu einer verspäteten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, woraufhin der Arbeitgeber mit Kündigung reagierte. Seine daraufhin eingereichte Kündigungsschutzklage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 07.05.2020 – 2 AZR 619/19).

Unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit

Grundlage der Entscheidung ist § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieses verlang unmissverständlich, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen hat. Das Bundesarbeitsgericht erklärte daher, dass der Arbeitgeber grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Mitarbeiter nach langem Krankenstand, der wiederholt verlängert wurde, den Dienst im Anschluss an den bescheinigten Zeitraum wieder antritt. Ein unentschuldigtes Fernbleiben führt dann zu einer Verletzung der vertraglichen Arbeitspflicht. Besonders schwerwiegend war, dass der Umstand mehrfach abgemahnt wurde und der Arbeitnehmer dennoch die weiteren Fehlzeiten nicht zur rechten Zeit mitgeteilt hat.

Kein Unterschied zwischen Erst- und Folgebescheinigung bei der Mitteilungspflicht

Eine Unterscheidung zwischen Vorlage einer Erst- oder einer Folgeerkrankung gibt es nicht. Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Erkrankung rechtzeitig anzuzeigen, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, auf den Wegfall der Arbeitskraft zu reagieren.
Deswegen: Um sich nicht selbst in Schwierigkeiten zu bringen, achten Sie daher darauf, Ihren Chef umgehend über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Verlängerung zu informieren.

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