Arbeitsvertrag Kündigungsfrist

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Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag selbst, aus einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz. Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang der Kündigung beim Vertragspartner zu laufen.

Welche Kündigungsfrist gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Ist weder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag etwas geregelt, gelten für ein Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB:

Demnach kann das Arbeitsverhältnis von beiden der Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Für eine Arbeitgeberkündigung (nicht für eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers) verlängert sich die Kündigungsfrist nach

zwei Jahre Beschäftigung auf 1 Monat,

nach fünf Jahren auf 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

nach acht Jahren auf 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

nach zehn Jahren auf 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

nach zwölf Jahren auf 5 Monate,

nach fünfzehn Jahren auf 6 Monate und

nach zwanzig Jahren auf 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Probezeit vereinbart, die maximal 6 Monate betragen darf, beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien 14 Tage.

Wird im Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen, gelten die o.g. Kündigungsfristen, d.h. der Arbeitnehmer kann mit der genannten 4-wöchigen Kündigungsfrist kündigen.

Es kann aber im Arbeitsvertrag bei einem solchen Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen zusätzlich vereinbart werden, dass die Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber ab 2 Jahre Beschäftigung auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gelten sollen (sog. Gleichstellungsabrede) – es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob dies hinreichend deutlich und wirksam formuliert wurde, da die Anforderungen der Rechtsprechung an dieser Stelle hoch sind.

Wird eine Kündigung mit einer falschen Kündigungsfrist ausgesprochen, wird die Kündigung an sich hierdurch nicht unwirksam sondern wird als Kündigung mit rechtmäßiger Kündigungsfrist ausgelegt, sodass das Arbeitsverhältnis dann erst mit Ablauf der rechtmäßigen Kündigungsfrist endet


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