Kurze Infos zur Kurzarbeit während der Corona-Krise

  • 5 Minuten Lesezeit

Viele Fragen haben uns zum Thema Kurzarbeit erreicht: Hier einige Antworten, die wir für Sie aus den Unterlagen der Regierung und Agentur für Arbeit zusammengestellt haben.

Zeitkonten

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens wird nicht verlangt, soweit es 

  • zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit angespart worden ist und 150 Stunden nicht übersteigt;
  • ausschließlich für eine gesetzlich mögliche Freistellung von der Arbeit (bspw. Sabbatical, Rentenüberhang, Pflegezeit, Elternzeit, Qualifizierungsmaßnahmen) oder die Verringerung der Arbeitszeit bestimmt ist;
  • sich um anderweitig geschütztes Arbeitszeitguthaben handelt;
  • 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt oder
  • länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

Bis zum Jahresablauf 2020 ist es nicht mehr vorgesehen, dass Konten ins Minus gebracht werden – auch wenn Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge dies so ermöglichen.

Urlaub

In der aktuellen Ausnahmeregelung wird die Einbringung von Urlaub nicht eingefordert, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen. 

Resturlaub aus dem Vorjahr soll (muss aber nicht zwingend) zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden, aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Ausnahmesituation zugunsten der Familien und Kinder vor.

Wird Urlaub während der Kurzarbeit genommen, wird diese Zeit voll vergütet. 

Kurzarbeitergeld (Kug)

Hier ein Auszug aus der Berechnungsvorlage der Agentur für Arbeit:

Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und dann für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) ein rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle abgelesen wird. 

Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) eingetragene Lohnsteuerklasse und der Leistungssatz 1 oder 2 zu Grunde zu legen. 

Die Zuordnung zu den Leistungssätzen 1 oder 2 richten sich nach folgenden Merkmalen: 

Leistungssatz 1 = Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist (die Kinder i. S. des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben) oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist. 

Leistungssatz 2 = alle übrigen Arbeitnehmer.
Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kug für den jeweiligen Kalendermonat. 

Beispiel:
Arbeitnehmer, Lohnsteuerklasse III; Kinderfreibetrag 1,0 

= Lohnsteuerklasse III, Leistungssatz 1 

Soll-Entgelt im Kalendermonat = 2.500,00 € rechnerischer Leistungssatz = 1.295,11 €

Ist-Entgelt Kug im Kalendermonat = 1.250,00 € rechnerischer Leistungssatz = 675,36 € Kurzarbeitergeld                                                                                                                = 619,75€ 

(aus Website vom 8.4.2020: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf ). 

Steuernachforderungen durch das Finanzamt  

Es kann nach längeren Kurzarbeitsphasen passieren, dass das Finanzamt eine Nachforderung stellt aufgrund des Progressionsvorbehaltes aus § 32b ESTG. Es wird empfohlen Geld zurückzulegen. 

Eine von vielen Beispielsrechnungen: 

Eheleute, 2 Kinder, Steuerklasse 3/5, Jahreseinkommen 40 000 Euro, Steuersatz 10 %. 

Dazu kommen 10.000 Euro Kurzarbeitergeld. Dadurch steigt der Steuersatz gemäß § 32b Einkommensteuergesetz (EST) in diesem Fall auf 13,5 %. 

Dieser höhere Satz wird auf die 40.000 Brutto angewendet und ergibt eine Nachzahlung an das Finanzamt von 1.400,00 Euro (Quelle: https://www.shz.de/605446 ©2020).

Eltern in Not

„Alleinerziehend mit Kind < 12 Jahre“ ohne „Homeoffice“

Leider ist eine bezahlte Freistellung nur bis zu maximal 14 Tagen gemäß § 616 BGB möglich. Wenn ein Arbeitsverbot greift, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Entschädigung nach § 53 IFSG. 

Dazu kommen die Ausfalltage nach § 45 SBG V wegen Erkrankung eines Kindes von 10 Ausfalltagen pro Elternteil oder 20 Ausfalltagen für Alleinerziehende bzw. von höchstens 25 Ausfalltagen bei mehreren Kinder sowie 50 Ausfalltagen für Alleinerziehende. 

Ein neues Hilfspaket wurde beschlossen:

Den neuen Regelungen zufolge zahlt der Staat nun für zunächst sechs Wochen 67 Prozent des Lohns weiter, wenn Eltern Kinder unter zwölf Jahren wegen geschlossener Kitas und Schulen daheim betreuen müssen. 

Die Summe ist aber auf höchstens 2.016,00 Euro gedeckelt. 

Und: Ein Anspruch besteht nicht, wenn eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. 

(aus Website vom 6.4.2020: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html)

Um das Geld zu bekommen, wendet man sich an seinen Arbeitgeber – der holt sich das Geld dann vom zuständigen Bundesland zurück.

Unterstützung durch Kinderzuschlag

Außerdem sollen Eltern, die aktuell mit geringeren Einkünften zu kämpfen haben, leichter an den Kinderzuschlag kommen. Dieser kann bis zu 185 Euro monatlich je Kind betragen und hängt vom Einkommen ab – bisher wurden hier die letzten sechs Monate berücksichtigt. 

Künftig soll nur das Einkommen vom letzten Monat herangezogen werden, da die Corona-Krise kurzfristig für enorme Einbußen gesorgt haben könnte. 

Den Kinderzuschlag zahlt die Familienkasse. Er kann online bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden: 

https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start

Eine neue Hilfsmaßnahme für Eltern, die wegen der Kita- und Schulschließungen im Zuge der Corona-Krise zu Hause bleiben, hat das Bundeskabinett zudem am Montag beschlossen: Der Staat will nun Entschädigung zahlen, wenn Familien deshalb Einkommen einbüßen. Die Regelung ist Teil eines großen "Sozialschutzpakets".

Arbeitsunfähigkeit 

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Kurzarbeit, besteht volle Entgeltfortzahlungspflicht – beginnt sie während der Kurzarbeit, besteht der Anspruch nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Nebenverdienst 

Nebenverdienste werden grundsätzlich auf den Ist-Verdienst zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes angerechnet, wenn der Nebenverdienst nach Antrag der Kurzarbeit aufgenommen wurde. 

Dies gilt aufgrund „Corona“ nicht für Nebenverdienste in sog. systemrelevanten Berufen. 

Dies sind insbesondere (nicht abschließend aufgezählt): 

  • medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte,
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln und Verbrauchsmaterialen,
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten,
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,
  • Labordiagnostik,
  • Apotheken,
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel,
  • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen,
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft,
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.

Vergütung der BR-Tätigkeit 

Im Betriebsverfassungsgesetz ist das Lohnausfallprinzip geregelt. 

Das besagt, dass Betriebsräte, wenn sie ihrer ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit nachkommen, so vergütet werden, als wäre diese Freistellung nicht erfolgt, § 37 Abs. 2 BetrVG „Lohnausfallprinzip“. 

Es dürfen Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt aber auch nicht bevorteilt werden, § 78 BetrVG. 

Für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit kann ein Betriebsratsmitglied einen Freizeitausgleich innerhalb eines Monats verlangen, § 37 Abs. 3 BetrVG. 

Nur dann, wenn ihm dieser Ausgleich aus betrieblichen Gründen verwehrt ist, ist diese Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Aber diese Mehrarbeitsvergütung entfällt, wenn das BR-Mitglied keinen Freizeitausgleich verlangt – soweit das Gesetz in § 37 Abs. 3 BetrVG. 

Daraus ergibt sich folgende Frage: Was ist denn, wenn die BR-Tätigkeit zwar in der üblichen persönlichen Arbeitszeit liegt, nun aber Kurzarbeit – unter Beteiligung des Betriebsrates – angeordnet ist? 

So von einigen wird vertreten, dass diese Zeit wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Andere Stimmen dagegen verweisen auf den Charakter der Ehrenamtstätigkeit und wollen den Erstattungsanspruch auf zusätzliche Kosten beschränken. Welche Meinung sich bei Gericht durchsetzen wird, ist offen.

Die Behandlung des  Freizeitausgleich dürfte dagegen i. d. R. kein Problem darstellen. Nach dem Lohnausfallprinzip steht den Betriebsratsmitgliedern der Entgeltbetrag zu, der ihnen durch die Betriebsratstätigkeit entgangen ist. 

Es gibt Meinungen, die davon ausgehen, dass für die Betriebsratstätigkeit – ähnlich wie bei einem wilden Streik für die Dauer der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber – der Ersatzberechnung die volle übliche Vergütung zugrunde zu legen ist. 

Hierzu lassen sich m. E. noch keine relevanten Entscheidungen finden, so dass der Ausgang eines Gerichtsverfahrens zu dieser Frage offen ist. 

Viele Betriebsräte tragen diese Rechtsunsicherheit offensichtlich mit Fassung oder haben sich auf die eine oder andere Weise geeinigt. 

Kwjur Fachanwaltskanzlei Knack – Wichmann 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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