Kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung möglich ohne Erlaubnis der Agentur für Arbeit

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Grundsätzlich bedürfen Arbeitgeber, die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vorübergehend zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 AÜG). Gewerbsmäßige ANÜ ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 1 AÜG); in bestimmten Fällen ( weniger als 50 Beschäftigte im Betrieb, zur Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassung und nicht länger als 12 Monate) reicht eine Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit aus (§ 1a AÜG).

Zusätzlich gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung im § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG. Diese kann in den aktuellen Bedarfsfällen der Corona Krise grundsätzlich vorliegen. Die Unternehmen müssen selbst einschätzen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen.

Wenn folgende Erfordernisse erfüllt sind:

  • unvorhergesehener Personalengpass beim Entleiher wegen der aktuellen Krisensituation oder Arbeitsausfall beim Verleiher. 
  • die Arbeitnehmerüberlassung darf nicht auf Dauer angelegt sein, die Überlassung darf also nur gelegentlich erfolgen und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, es darf sich also nicht um Leiharbeitnehmer handeln.
  • die einzelne Überlassung muss zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgen und die betroffenen Arbeitnehmer müssen der Überlassung zugestimmt haben.

Dann ist keine Erlaubnis oder Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, d. h., eine Meldung nach § 1a AÜG an die Bundesagentur für Arbeit bzw. ein Nachsuchen dort um die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ist nicht notwendig. Ausnahme – die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Diese Variante der erlaubnisfreien nur gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung gilt für alle Unternehmensgrößen. Der Arbeitskräftebedarf in Krankenhäusern, im Lebensmittelhandel, der Lebensmittellogistik oder der Landwirtschaft kann damit z. B. kurzfristig gedeckt werden. Durch diese unbürokratische Auslegung, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebilligt wird, ist ein schnelles Handeln in der aktuellen Krise möglich.

Selbstverständlich müssen die anderswo eingesetzten Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden, Grundsatz des Equal Pay.


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