LAG Niedersachsen: Auskunftsanspruch nach DSGVO erfasst nicht E-Mails des ehemaligen Beschäftigten

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Mit Urteil vom 09.06.2020, Az. 9 Sa 608/19, hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden, dass ein ehemaliger Beschäftigter keinen Anspruch darauf hat, Kopien sämtlicher E-Mails zu verlangen, die er während seiner beruflichen Tätigkeit verfasst hatte.

Gemäß Art. 15 DSGVO sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Antrag von gegenwärtigen oder ehemaligen Beschäftigten innerhalb eines Monats (vollständige) Auskünfte über die im Arbeitsverhältnis verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewähren.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen sind von dem Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO jedoch nicht die eigenen E-Mails des ehemaligen Beschäftigten umfasst, da diese dem Beschäftigten bereits bekannt sind:

 „Dem Kläger ist der E-Mail-Verkehr, den er selbst geführt oder erhalten hat, bekannt, sodass es nach dem Schutzzweck keinen Anlass gibt, diesen gesamten E-Mail-Verkehr zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind“.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO unterschiedlich beurteilt. So geht z.B. das Oberlandesgericht Köln davon aus, dass unter die Vorschrift „sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt“ fallen.

Falls Sie Fragen zu Auskunftsersuchen im Beschäftigtenverhältnis oder zum Beschäftigtendatenschutz im Allgemeinen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.


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