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Lebensmittelrecht: Verbraucherschutz bei Lebensmitteln

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Lebensmittelrecht: Verbraucherschutz bei Lebensmitteln

Lebensmittelskandale – wie sind wir geschützt?

In den letzten Jahren ist es immer wieder zu Lebensmittelskandalen gekommen. Von der ersten BSE-Krise über Glykol im Wein, Schweinepest, Vogelgrippe, krebsverdächtige Acrylamide, bis hin zu Gammelfleisch-Skandalen. Beunruhigend für den Verbraucher ist, dass bei Lebensmitteln schädliche Inhaltsstoffe nur selten anhand von Geruch, Farbe oder Aussehen erkennbar sind. 

Lebensmittelrecht: Welche Gesetze gibt es?

Dieses Risiko versucht der Gesetzgeber durch zahlreiche und detaillierte Vorschriften für Hersteller und Verkäufer im Lebensmittelrecht zu minimieren. Zentrale Regelungen trifft das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Danach dürfen Lebensmittel nicht mit gesundheitsgefährdenden Stoffen versetzt werden oder in Kontakt kommen. Die Futtermittelvorschriften dienen vor allem der Schadstoffvermeidung, z.B. durch Dioxin, sowie der Gesundheit der Tiere. Für die Unbedenklichkeit von tierischen Lebensmitteln sorgen auch die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes bei Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Fleisch oder das Tierseuchengesetz zur Verhinderung und Eindämmung gefährlicher Tierkrankheiten wie BSE. Regelungen zur Gentechnik wiederum legen präzise fest, welche gen-veränderten Stoffe zulässig sind und wie sie für den Verbraucher erkennbar sein müssen. 

Wie müssen Lebensmittel gekennzeichnet werden?

Die Lebenmittelkennzeichnung ist EU-weit gleich geregelt. Die deutsche Verordnung (LMKV) verlangt, dass das Produkt mit folgenden Angaben gekennzeichnet ist: Ein eindeutiger Produktname (z.B. Spaghetti), die Angabe des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers mit seiner Anschrift, ein Zutatenverzeichnis sowie Füllmenge und Alkoholgehalt. Für das Zutatenverzeichnis gilt außerdem, dass sämtliche Zutaten und Zusatzstoffe, die bei der Herstellung verwendet wurden und im Produkt enthalten sind, aufgeführt werden. Zusatzstoffe sind mit ihrer EU-einheitlichen E-Nummer zu nennen. Zum Schutz für Allergiker sind auch allergene Stoffe wie Nüsse, glutenhaltige Getreide oder Soja aufzuführen, selbst wenn lediglich Spuren enthalten sind. Nicht zuletzt muss auch das Mindesthaltbarkeitsdatum mit entsprechenden Lagerbedingungen genannt werden. Es darf jedoch bei einigen Produkten, wie frischem Obst, Gemüse, Kartoffeln, hochalkoholischen Getränken oder frischen Backwaren zum alsbaldigen Verzehr entfallen. Sehr leicht verderbliche Lebensmittel, wie z.B. Hackfleisch, die bereits nach kurzer Zeit gesundheitsgefährdend sein können, müssen statt der Haltbarkeit die Aufbewahrungsbedingungen und ein Verbrauchsdatum nennen und dürfen nach Ablauf des Datums nicht mehr verkauft werden. 

Zusätzliche Anforderungen bei Fleisch, Gentechnik- und Bio-Produkten

Seit der BSE-Seuche ist Rindfleisch exakt zu etikettieren. Das Etikett muss erkennen lassen, wo das Tier geboren, gemästet und geschlachtet worden ist und gilt gleichermaßen für frisches, gekühltes und gefrorenes Rindfleisch. Bei Wildfleisch erfolgt neben der Erstuntersuchung des Fleisches durch den Jäger zwingend noch die amtliche Fleischbeschau. Auch gentechnisch veränderte Zutaten, wie gen-veränderter Mais oder Soja, müssen nach EU-Verordnung vermerkt sein, weil viele Verbraucher derartige Produkte grundsätzlich ablehnen. Wenn die gen-veränderte Zutat nicht selbst enthalten ist, sondern nur der Herstellung oder als Futtermittel diente, darf der Hinweis jedoch entfallen. Wer deshalb nur Bio-oder Öko-Qualität kaufen möchte, sollte auf das Bio-Siegel achten, das nur Lebensmittel, die zu 95% aus kontrolliertem Landbau stammen, tragen dürfen. 

Was tun bei Verdacht auf Verstoß oder bei Verletzung?

Stellt man bereits im Geschäft fest, dass ein Produkt abgelaufen, falsch gekennzeichnet oder verdorben ist, sollte man zunächst den Verkäufer informieren. Ist dieser uneinsichtig oder wiederholen sich Vorfälle, kann man dies den zuständigen Behörden (beim Landratsamt oder der Stadt) melden, notfalls auch jeder Polizeidienststelle. Im Ernstfall wird dann das bundesweite Schnellwarnsystem in Gang gesetzt, so dass die Gefahrenwarnung alle Verbraucher erreicht. Hat man versehentlich ein solches Produkt bereits erworben, besteht gegenüber dem Verkäufer ein Recht auf Rücknahme oder Umtausch. Verkäufer und Hersteller dieses Produktes haften überdies für mögliche Schäden, auch durch unsachgemäße Verpackung. Bei einer verursachten Erkrankung besteht gegebenenfalls auch ein Schmerzensgeldanspruch. 

(MIC)

Foto(s): ©Adobe Stock/gpointstudio

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