Lebzeitige Zuwendungen – ein Mittel der Pflichtteilsreduzierung

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Personen in einem Testament nicht zu bedenken, bzw. zu enterben, ist gesetzlich kein Garant dafür, diese wirksam vom Nachlass auszuschließen. Dies liegt an dem sogenannten Pflichtteilsrecht, das gewissen Personengruppen im Erbfall und vollkommen unabhängig von einem in einem Testament niedergelegten Willen des Erblassers, zusteht. Zu dieser Gruppe gehören Eheleute (Lebenspartner), Eltern und Kinder.

Dieser Pflichtteil kann nur in ganz bestimmten und wenigen Fällen testamentarisch entzogen werden.

Daher ist unter anderem die Schenkung – Zuwendung zu Lebzeiten – eine zu bedenkende Möglichkeit, um die Erbmasse zu schmälern und somit eine Pflichtteilsreduzierung zu erreichen. Hier gibt es jedoch – gerade im Bereich der Immobilienübertragung – Einiges zu beachten, beispielsweise die steuerlichen Freibeträge. Diese sind abhängig vom Verhältnis der Parteien (z. B. Eltern – Kind oder Ehemann – Ehefrau) und alle zehn Jahre neu ausschöpfbar.

Zehn Jahre beträgt auch der Zeitraum, in dem Schenkungen gegenüber Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden – in absteigender Höhe. Das bedeutet, dass beabsichtigte Schenkungen bestenfalls frühzeitig getätigt werden, da sie während dieser zehn Jahre anteilig der Erbmasse wieder hinzugerechnet werden.

Fällt einer Person also im Zuge einer Schenkung ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR zu, und verstirbt der Schenkende innerhalb der darauffolgenden zehn Jahre, so wird ein Anteil dieser Schenkung im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils (konkreter des Pflichtteilsergänzungsanspruches) zu berücksichtigen sein. Die Staffelung erfolgt in 1/10-Schritten, folglich würde in den ersten zwölf Monaten der gesamte Betrag in die Erbmasse zurückfließen, im zweiten Jahr nach der Schenkung 90.000 EUR, im dritten Jahr 80.000 EUR und so weiter, bis schließlich nach zehn Jahren die Schenkung nicht mehr anrechenbar wäre und kein Ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auf diesen Teil weiter bestünde.

Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, die nicht außer Acht gelassen werden sollten. Insbesondere im Bereich der Immobilienübertragung kann eine Schenkung zu Lebzeiten sonst zu unangenehmen Resultaten führen. Denn selbstverständlich können nicht nur Vermögenswerte in Form von Geld verschenkt werden, sondern häufig besteht das wesentliche Vermögen aus dem Besitz von Grundstücken und/oder Immobilien. 

Eine Übertragung dieses Grundbesitzes hat zwingend notariell zu erfolgen, da der Beschenkte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden muss. Hier wird dem Schenkenden häufig geraten, ein sogenanntes lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnrecht für die eigene Person eintragen zu lassen, da so zwar der Beschenkte Eigentümer der Immobilie ist – dieser Vermögenswert also vermeintlich nicht mehr Teil der Erbmasse ist – der Schenkende jedoch weiterhin in der Immobilie wohnen und leben kann. 

Dies klingt vorerst natürlich sehr verlockend, da ein Auszug aus den eigenen vier Wänden gerade im Alter eine Herausforderung darstellt. Jedoch sollte hier bedacht werden, dass wenn die Schenkung vor dem Hintergrund einer Pflichtteilsreduzierung vorgenommen wird, die 10-Jahres-Frist der Anrechnung auf die Erbmasse bei Eintragung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts nicht zu laufen beginnt. Das bedeutet effektiv, dass die Immobilie zwar erfolgreich auf den Beschenkten übertragen wurde, dass diese jedoch mit dem Ableben des Schenkenden zu 100 % wieder fiktiv der Erbmasse hinzugerechnet wird, selbst wenn die Schenkung vor beispielsweise acht Jahren vollzogen wurde.

Auch bei einer Schenkung, in der keine Immobilie (partiell) beteiligt ist, sollten die Beteiligten diese vertraglich festhalten und dokumentieren. Dies könnte spätere Erbstreitigkeiten verhindern und sorgt für einen reibungsloseren Ablauf. Ferner kann sich der Schenkende bei dieser Gelegenheit Gedanken darüber machen, ob er vertraglich festhalten möchte, dass der Beschenkte sich die Schenkung auf das spätere Erbe oder sogar auf seinen eigenen Pflichtteil anrechnen lassen muss, sollte es zum Erbfall kommen. Dies kann nur im Schenkungsvertrag wirksam vereinbart werden. Eine spätere Regelung, beispielsweise in einem Testament, über die Anrechnung von Schenkungen ist nicht rechtswirksam.

Die Komplexität der Thematik macht deutlich, wie notwendig es hier ist, sich genaue Gedanken darüber zu machen, wie wann was verschenkt werden sollte. Sollten Sie zu diesem Themengebiet Fragen haben oder sonstige Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich unter dem hiesigen Kontaktformular, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail. Weitere Informationen finden Sie auch auf meiner Homepage.


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