LIEB-Tipp Arbeitsrecht - Arbeiten in der Coronakrise

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Nachdem sich die Lage im Frühsommer entspannt hatte, zieht die Coronakrise wieder an. Viele arbeiten schon wieder vom Homeoffice aus. Allerdings funktioniert das nicht bei jeder Art der Tätigkeit.

Wird weiterhin im Betrieb gearbeitet, muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, um seine Mitarbeiter so gut es geht, vor einer Infektion zu schützen. Im Frühjahr beschloss die Bundesregierung bereits den sog. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Dokument vom 16.04.2020, downloadbar auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums), der den Arbeitgeber zur Ergreifung untenstehender Schutzmaßnahmen verpflichtet:

Besondere technische Maßnahmen:

  • Arbeitsplatzgestaltung: Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu anderen Personen halten. Wenn das nicht möglich ist:
    - Homeoffice,
    - Transparente Abtrennungen zu Kunden und anderen Mitarbeitern.
  • Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume: zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen.
  • Lüftung: regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität
  •  Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs: soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einhalten. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren.
  • Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte: für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Ebenso sind Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu organisieren.
  • Homeoffice: Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen.
  • Dienstreisen und Meetings: Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden.

Besondere organisatorische Maßnahmen:

  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände: die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden. Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
  • Arbeitsmittel/Werkzeuge: Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen vorzusehen.
  • Arbeitszeit- und Pausengestaltung: Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) zu verringern.
  • Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA: besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten.
  • Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände: Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken und Kontaktdaten aufzunehmen.

Besondere personenbezogene Maßnahmen:

  • Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA): bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollten Mund-Nase-Bedeckungen – in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA – zur Verfügung gestellt und getragen werden.
  • Unterweisung und aktive Kommunikation: über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen: arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition.

Haben Sie Fragen? Wir stehen für die arbeitsrechtliche Corona-Beratung jederzeit zur Verfügung.






Foto(s): LIEB

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