Lieferfristüberschreitungen durch Grenzkontrollen

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Wer für die entstandenen Kosten und Schäden einer verzögerten Lieferung haftbar gemacht werden kann, muss – wie so häufig – anhand der konkreten Umstände festgemacht werden.

Sowohl das nationale Recht (§ 423 HGB) als auch der Regelungsbereich der CMR sieht für die Haftungsfrage eine Unterscheidung zwischen der vertraglich vereinbarten Frist und der üblichen bzw. angemessenen Frist vor. Grundsätzlich haftet der Frachtführer auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Frachtgut nicht innerhalb der Lieferfrist abgeliefert wird.

Aber haftet der Frachtführer auch für die Verzögerung, wenn er selbst nicht die Verzögerung verschuldet hat?

Diese Frage muss leider grundsätzlich mit „Ja“ beantwortet werden, da der Frachtführer auch verschuldensunabhängig haftet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn – so beispielsweise nach deutschem Recht – die Lieferverzögerung auf einem Ereignis beruht, das der Frachtführer auch „bei Anwendung größter Sorgfalt“ nicht vermeiden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten. Diese Ausnahme wird zu Lasten der Frachtführer jedoch sehr streng ausgelegt.

Aktuellen finden insbesondere an der deutsch-österreichischen Grenzen intensive Grenzkontrollen statt, wobei das Augenmerk auf die LKW gelegt wird. All diese Kontrollen führen zur Staus und in der Folge gegebenenfalls oder gar meistens zu Lieferverzögerungen. Wenn sich Staus bzw. Grenzkontrollen ankündigen, so soll sich der Fahrer schnellstmöglich mit dem Vorgesetzten in Verbindung setzen und Absprachen mit den Absendern führen. Da mittlerweile die Grenzkontrollen bekannt sind, empfiehlt es sich, im Vorherein Verzögerungen einzuplanen und die Liefertermine entsprechend zu verlängern und anzupassen.

Grundsätzlich aber gilt stets die Verkehrslage zu prüfen. Sowohl Transportunternehmen als auch deren Fahrer sind verpflichtet, sich regelmäßig über die Straßenverkehrslage zu informieren. Sobald ein Verkehrshindernis – beispielsweise über Funk – bekannt wird, hat sich der Fahrer mit seinem Auftraggeber in Verbindung zu setzen und ihn darüber zu unterrichten.

Das bedeutet also, wenn ein Hindernis vorher angekündigt wird, muss der Fahrer keine rechtlichen Konsequenzen befürchten, sofern er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Anders läuft es, wenn dem Fahrer ein Fehlverhalten nachzuweisen ist, dann nämlich kann ihn der Auftraggeber wegen der Lieferverzögerung zur Verantwortung ziehen.


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