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Lohnpfändung – diese Rechte stehen Ihnen zu!

  • 4 Minuten Lesezeit

Kann man eine Lohnpfändung verhindern oder stoppen?

Ist die Lohnpfändung einmal beschlossen, läuft diese ausschließlich zwischen dem Gläubiger und dem Arbeitgeber ab. Der betroffene Arbeitnehmer als Schuldner kann die Lohnpfändung nicht durch fehlende Kooperation o. Ä. hinauszögern oder verhindern. Es gibt jedoch einige Möglichkeiten, die Lohnpfändung dennoch abzuwenden:

  1. Schulden begleichen: Findet der Arbeitnehmer eine Möglichkeit, seine Schulden zu bezahlen, besteht kein Grund mehr für eine Lohnpfändung und sie wird gestoppt.
  2. Ratenzahlung: Oft lohnt sich ein Versuch, noch einmal mit dem Gläubiger zu reden und eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
  3. Privatinsolvenz: Ist keine Einigung mit dem Gläubiger möglich, kann der betroffene Arbeitnehmer Privatinsolvenz anmelden. In dem Fall zählt das Gehalt zur Insolvenzmasse, wodurch eine Lohnpfändung unwirksam wird.
  4. Lohnpfändung anwaltlich prüfen lassen: Eine weitere Möglichkeit ist es, einen Anwalt mit der Prüfung der Lohnpfändung zu beauftragen. Dieser kann herausfinden, ob die Pfändung überhaupt rechtlich begründet ist und ob ihre Höhe richtig berechnet wurde.

Wie läuft eine Lohnpfändung ab?

Bei der Lohnpfändung handelt es sich um eine besondere Art der Zwangsvollstreckung, die über den Arbeitgeber abläuft. Dieser ist dazu verpflichtet, an der Lohnpfändung mitzuwirken. Dabei gibt es einen festgelegten Ablauf:

  1. Der Gläubiger benötigt einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner.
  2. Der Vollstreckungstitel wird an den Arbeitnehmer (= Schuldner) zugestellt.
  3. Der Gläubiger beantragt die Lohnpfändung beim Vollstreckungsgericht.
  4. Das Gericht stellt dem Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu.
  5. Diesen muss er durch einen Gerichtsvollzieher an den Arbeitgeber zustellen lassen.
  6. Der Arbeitgeber hat zwei Wochen Zeit, eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
  7. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Gehalts berechnen, einbehalten und so lange monatlich an den Gläubiger überweisen, bis die Schuld getilgt ist.

Die Drittschuldnererklärung

Im Rahmen der Drittschuldnererklärung muss der Arbeitgeber angeben, ob er zur Zahlung des gepfändeten Lohns bereit ist. Außerdem muss er dem Gläubiger mitteilen, ob noch weitere Gläubiger Ansprüche auf das Gehalt des Schuldners angemeldet haben bzw. ob bereits andere Pfändungen in Gang sind.

Was ist, wenn mehrere Gläubiger eine Lohnpfändung anstreben?

Haben mehrere Gläubiger beim Arbeitgeber eine Lohnpfändung angemeldet, so muss dieser sie in der Reihenfolge ihrer Zustellung berücksichtigen. Wer seinen Anspruch zuerst angemeldet hat, bekommt zuerst sein Geld zurück.

Wann droht eine Lohnpfändung?

Bezahlt der Schuldner die ausstehenden Forderungen des Gläubigers nicht und hat er keine anderen Vermögenswerte, in die eine Zwangsvollstreckung möglich wäre, muss der Gläubiger nach anderen Quellen suchen, um an sein Geld zu kommen. Die letzten Möglichkeiten sind dabei in der Regel die Kontopfändung und die Lohnpfändung.

Eine Kontopfändung ist meist schwer realisierbar, da Schuldner in Geldnöten ihr Girokonto häufig bereits in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) umgewandelt haben. Ein solches Konto können Gläubiger nicht pfänden. Einfacher und schnell ist deshalb oft eine Lohnpfändung.

Was und wie viel wird bei der Lohnpfändung genau gepfändet?

Zunächst ist festzuhalten: Eine Kahlpfändung, also eine Pfändung des gesamten Arbeitseinkommens, ist nicht zulässig. Dem Arbeitnehmer muss noch genügend von seinem Gehalt übrig bleiben, um sich selbst zu versorgen und ggf. Unterhaltszahlungen zu leisten.

Die Berechnung des zu pfändenden Teils muss der Arbeitgeber vornehmen. Sie erfolgt auf Grundlage der §§ 850a bis 850e Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

Bruttomethode: Hier werden vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers zunächst alle unpfändbaren Beträge abgezogen. Auf die verbleibende Summe werden die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berechnet und abgeführt.

Nettomethode: In diesem Fall sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf das volle Bruttoeinkommen zu entrichten. Erst danach werden die unpfändbaren Bezüge abgezogen und so das pfändbare Einkommen ermittelt.

Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungstabelle legt Freigrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen fest. Sie wird alle zwei Jahre aktualisiert – aktuell gilt die Pfändungstabelle 2019 noch bis zum 1. Juli 2021. Damit wird sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer und seiner Familie noch genügend Geld für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt. Das Existenzminimum beträgt derzeit 1179,99 Euro – Einkommen, das unter diesem Betrag liegt, darf nicht gepfändet werden.

Was kann nicht gepfändet werden?

Neben den Pfändungsfreigrenzen gibt es weitere Einschränkungen für die Pfändung von Arbeitseinkommen. Bestimmte Bezüge dürfen gar nicht, nur teilweise oder nur bedingt gepfändet werden:

Unpfändbares Einkommen

Dazu gehören:

  • Urlaubsgeld
  • Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (Zulagen für Schichtarbeit und Samstagsarbeit sind hingegen pfändbar)
  • Zuwendungen für Jubiläen, soweit sie im Rahmen des Üblichen liegen
  • Treugelder
  • Aufwandsentschädigungen
  • Auslösungsgelder
  • Zahlungen für selbstgestelltes Arbeitsmaterial
  • Gefahrenzulagen
  • Schmutz- und Erschwerniszulagen
  • Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe
  • Geburtsbeihilfen
  • Erziehungsgelder
  • Studienbeihilfen
  • Blindenzulagen
  • Beiträge zur Riester-Rente

Teilweise pfändbares Einkommen

Folgende Bezüge sind nur teilweise pfändbar:

  • Vergütung von Mehrarbeit (zu 50 Prozent pfändbar)
  • Weihnachtsgeld (bis 50 Prozent des Monatsgehalts unpfändbar, max. 500 Euro)

Bedingt pfändbares Einkommen

Folgende Bezüge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar:

  • Renten und Unterhaltsrenten
  • Einkünfte aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen
  • Einkünfte aus Stiftungen
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen auf den Todesfall (bei Versicherungssumme unter 3579 Euro)

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