Mangelgewährleistung des Architekten auch nach über 20 Jahren?

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Ein Auftraggeber (AG) beauftragte den Architekten (AN) im Jahr 1990 mit Planungsleistungen gemäß den Leistungsphasen 2 bis 6 und 8 nach der HOAI 1977 für den Abbruch und Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses. Der AG bezahlte die Schlussrechnung des Architekten 1992 vollständig. Als es im Juni 1992 zu einem Wassereintritt in den Keller des errichteten Gebäudes kam, empfahl der Bauleiter des Architekten in einer Aktennotiz, dass der nächste starke Regen abgewartet werden sollte, damit die genauere Ursache festgestellt werden kann. 

21 Jahre lang gab es keine weiteren Gespräche mehr zwischen den Parteien. Im Jahr 2103 kam es zu einem weiteren Wassereinbruch. Nun rügte der AG gegenüber dem AN die mangelhafte Planung der Bodenplatte und forderte zur Nachbesserung der Planung bzw. zur Planung der Mängelbeseitigung auf. Der Architekt trat dem entgegen und berief sich auf Anspruchsverwirkung. In erster Instanz unterliegt der auf Vorschusszahlung klagende  AG. 

Auch die Berufung bleibt erfolglos. Das OLG Stuttgart hält das erstinstanzliche Landgerichtsurteil und bestätigt die Einschätzung, wonach mögliche Ansprüche des AG verwirkt seien. Ob die Planungs- und Überwachungsleistungen des AN mangelhaft gewesen oder ob Schadensersatzansprüche des AG zwischenzeitlich verjährt seien, spiele demnach keine Rolle. Das Verhalten des Architekten lasse keinen Schluss auf Arglist und damit die Eröffnung der Grundsätze zur Sekundärhaftung zu. Die streitbefangene Äußerung des Bauleiters des AN, die in einer Aktennotiz festgehalten worden sei, sei auch nicht als Stillhaltevereinbarung zwischen den Parteien zu bewerten.

Die Entscheidung bestätigt, dass die scharfen Folgen der Sachwalter- oder Sekundärhaftung des Architekten voraussetzen, dass ein Architekt handelt und der Architekt auch umfassend beauftragt wurde. An diesen Voraussetzungen fehle es vorliegend.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2018 – 10 U 95/17; BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 28/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Dr. Thomas GUtwin

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

WEISS GLIMM GUTWIN Rechtsanwälte Partnerschaft 



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