Maskenpflicht im Unterricht ?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) hat mit Beschluss vom 6.8.2020 in einem Eilverfahren entschieden, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg Schüler und Lehrer keine Mund-Nasen-Bedeckung während des Schulunterrichts tragen müssen (Az.: 3 E 3336/20; Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 10.8.2020).

Auf den Eilantrag eines Bürgers, mit dem die Stadt dazu verpflichtet werden sollte, auch während des Unterrichts eine Maskenpflicht anzuordnen, hat das VG zur Begründung darauf verwiesen, dass den staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukomme (a. a. O.).

Die Verletzung einer Schutzpflicht könne dabei nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben (a. a. O.). Ansprüche auf Erlass oder Änderung untergesetzlicher Rechtsnormen - wie hier z.B. der Coronavirus-Eindämmungsverordnung - kämen daher nur ausnahmsweise in Betracht (a. a. O.).

Aus welchem Grund neben den allgemeinen Hygieneanforderungen nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung und den speziellen Regelungen für den Schulbetrieb, zu denen ‑ für weiterführende Schulen - u.a. eine Maskenpflicht auf den Fluren der Schulgebäude, in den Schulpausen und auf den Wegen durch das Schulgebäude und in der Kantine zähle, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein solle, habe der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht (a. a. O.).

Soweit sich Virologen (auch des Robert-Koch-Instituts) für eine Maskenpflicht auch im Unterricht ausgesprochen hätten, sei nach Ansicht des VG nicht ersichtlich, dass ihre Einführung auch im Unterricht und für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Klasse und Schulform zwingend wäre, um der aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht Genüge zu tun (a. a. O.). Auch soweit der Normgeber zwischen Kindern verschiedener Altersstufen differenziere, überschreite er seine Einschätzungsprärogative nicht (a. a. O.).

 Haben Sie Fragen allgemein zum Verwaltungsrecht und/oder Schulrecht? Nutzen Sie die „Nachricht senden“-Funktion oder kontaktieren Sie uns telefonisch bzw. direkt über das Kontaktformular unserer Homepage.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Wiese

Beiträge zum Thema