Maßnahmen gegen Marken- und Produktpiraterie

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Durchsetzung von Schutzrechten in Deutschland und der EU

Gewerbliche Schutzrechte gewähren ihren Inhabern ein Monopol- und Verbotsrecht, nur sie allein können das Recht ausüben. Die Schutzrechte versetzen deren Inhaber in die Lage, ihre Innovationen und Entwicklungen gegen die Nachahmung und die Ausbeutung durch Dritte zu schützen und sie selbst zu verwerten. Inhaber können also allen, die ohne Absprache mit dem Inhaber ein Recht nutzen, diese Nutzung verbieten. Rechteinhaber können dann steuern, wer diese Rechte jeweils ausüben darf. Dieser Gesichtspunkt ist für das Anliegen, die Produktpiraterie zu bekämpfen, der wichtigste. 

Zivilrechtliche Ansprüche

Der Schutzrechtsinhaber hat gegen den Verletzer grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung bzw. Beseitigung der Plagiate, Rückruf, Überlassung, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, Urkundenvorlage und Urteilsveröffentlichung. Privatrechtliche Ansprüche werden dabei begleitet vom Strafrecht, sofern entsprechende Straftatbestände existieren. 

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) besteht zudem der Anspruch auf Gewinnabschöpfung. 

Unterschiedliche Strategieformen

Je nach eigener Aufstellung, vorhandenen Ressourcen und möglichen Unternehmenszielen wählen Unternehmen unterschiedliche Strategieformen zum Erhalt und zur Durchsetzung ihrer Schutzrechte. 

Wird eine offensive Schutzrechtsstrategie gewählt, so werden Wettbewerber und Technikgebiete regelmäßig kontrolliert (Marken-, Design- und/oder Patentüberwachung). Diese Kontrolle beinhaltet auch eine systematische Kontrolle der Märkte auf Messen, in Fachzeitschriften oder in Katalogen. Erforderlichenfalls müssen Widersprüche bei den Patent- und Markenämtern eingereicht werden, wobei Fristen zu beachten sind. Nachahmer, Händler und Produzenten werden von Schutzrechtsinhabern rechtlich angegangen und es werden Nichtigkeitsklagen eingereicht, wenn ein gegnerisches Schutzrecht den eigenen Geschäftsbereich stört. Parallel werden im Rahmen der offensiven Strategien die Mitarbeiter geschult und weitergebildet, während gleichzeitig Kunden und Händler sensibilisiert und miteinbezogen werden. Ein solches offensives Vorgehen stärkt die Marktposition und die Konkurrenz kann unter Umständen schnell gestoppt werden. Es führt umgekehrt aber auch naturgemäß zu deutlich höheren Kosten im Vergleich zu einer defensiven Schutzrechtsstrategie. 

Solche defensiven Schutzrechtsstrategien sind zumeist an einem zögerlichen Anmeldeverhalten zu erkennen, wenn also nur das angemeldet wird, was unbedingt notwendig ist. Es existiert dann in der Regel auch kein ausreichendes Schutzrecht-Portfolio. Zumeist werden geringe Schutzrechtsverletzungen nicht geahndet, wodurch die Schutzrechte verwässern können. Oftmals wird von den Unternehmen nur dann reagiert, wenn sie angegriffen werden. Mangels entsprechender Kontrollen und Überwachungen werden Konkurrenzprodukte eher zufällig entdeckt und erst dann wird gehandelt. Zwar geht ein solches defensives Vorgehen mit geringen Kosten und wenig Aufwand einher, es stärkt allerdings die Konkurrenz. Das eigene Portfolio wird geschwächt und es sind zumeist keine Marktkontrollen möglich. 

Mögliche Vorgehensweisen

Hat man sich dazu entschlossen, sein Schutzrecht gegen einen Verletzer durchzusetzen, kommt regelmäßig in Deutschland und auch in der EU folgende Vorgehensweise in Betracht:

Berechtigungsanfrage

Als vergleichsweise milde Maßnahme kann gegenüber einem potenziellen Verletzer eine Berechtigungsanfrage gestellt werden. Sie dient dazu, dass gegenseitige Rechtspositionen erläutert werden – etwa, ob der mögliche Verletzer ggfls. selbst Rechte daran hat. Die Berechtigungsanfrage eröffnet somit noch keine Auseinandersetzung, sondern lädt nur zum „Gedankenaustausch über die Frage der Verletzung und des Rechtsbestandes“ ein. Sie dient der Aufklärung der Verhältnisse, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden und beugt so unter Umständen unberechtigten Abmahnungen vor. Je nach Reaktion des Empfängers kann der Anfragende seine weitere Vorgehensweise planen. 

Abmahnung

Der Abmahnende erklärt dem Empfänger, dass er dessen Verhalten für rechtswidrig hält und dass er bestimmte Schutzrechtsverletzungen zu unterlassen habe. Die Abmahnung bereitet ein gerichtliches Verfahren vor oder verhindert überflüssige Klageerhebungen, wenn der Empfänger direkt einlenkt. Würde ohne vorherige Abmahnung Klage erhoben und gäbe der Verletzer vor Gericht direkt nach (mittels sofortigem Anerkenntnis), dann müsste der Kläger trotz seines Sieges die Prozesskosten tragen. Diesem Risiko beugt die Abmahnung vor. Daher gewinnt sie als Mittel der außergerichtlichen Klärung bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte (wie z. B. Marken) stetig an Bedeutung. Dass die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren insgesamt zunimmt, liegt auch daran, dass Schutzrechtsverletzungen im Internet einfacher auffindbar sind.

Da es keine gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt und Aufbau von Abmahnungen gibt, hat sich in der Praxis ein zweckmäßiger Standardaufbau durchgesetzt. Zunächst wird üblicherweise der Sachverhalt gut verständlich geschildert und der Vorwurf wird dem Verletzer im Einzelnen dargelegt. Dabei wird die Verletzungshandlung benannt und im Anschluss daran hergeleitet, woraus die eigenen Rechte folgen (z. B. aus der Eintragung einer Marke). Danach verlangt der Abmahnende ausdrücklich, dass der Empfänger das gerügte Verhalten zukünftig unterlässt. Es hat sich bewährt, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beizufügen, die der Empfänger innerhalb einer vom Absender gesetzten Frist unterschrieben zurücksenden soll. 

Neben dem Unterlassungstenor und der Vertragsstrafe kann die strafbewährte Unterlassungserklärung auch bereits die Verpflichtung enthalten, dass der Verletzer Auskunft erteilt, Schadensersatz zahlt, die gefälschten Produkte vernichtet und die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet. 

Sollte der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist gar nicht oder nur unbefriedigend reagieren, dann bleibt dem Rechteinhaber nur, Klage zu erheben. Damit in der Zwischenzeit die Rechtsposition des Klägers nicht verschlechtert wird, kann er zunächst eine einstweilige Verfügung beantragen. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung, die das Gericht gegen Vorlage von Sicherheiten fällen kann, um die Interessen des Antragsstellers vor der endgültigen Entscheidung schnell zu schützen.

Strafrechtliche Sanktionen

Eine Markenrechtsverletzung hat nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen: Unter den Voraussetzungen des § 143 Markengesetz ist die widerrechtliche Benutzung von durch das Markengesetz geschützten Kennzeichen auch strafbar. Dazu muss der Markenverstoß im geschäftlichen Verkehr (Handel) erfolgen. 

Grenzbeschlagnahme-Verfahren

Der Zoll kann Piraterieware in Beschlag nehmen und vernichten lassen (Grenzbeschlagnahme). Er fahndet auch nach der Identität der Fälscher und deren Vertriebswegen. Die Grenzbeschlagnahme kann nach Gemeinschaftsrecht sowie nach deutschem Recht beantragt werden.

Wurde ein Produktplagiat vom Zoll identifiziert, dann hält die Behörde es nach EU-Recht zurück bzw. setzt die Überlassung aus oder beschlagnahmt es nach deutschem Recht. Im Ergebnis bleibt das Produkt also zunächst in der Obhut der Zollbehörden und der Rechteinhaber erhält die Gelegenheit, Schritte einzuleiten.

Maßnahmen im Rahmen von Produktentwicklung, -herstellung und -vermarktung

Empfehlenswert ist es, den Themenkreis „Schutzrechte und Produktpiraterie“ auf der oberen Unternehmensebene anzusiedeln und mindestens eine Person im Unternehmen als direkten Ansprechpartner zu benennen. Anzusetzen ist unmittelbar bei den Herstellern der gefälschten Produkte, aber auch bei der gesamten Distributionskette. Territorial sind die Rechte insbesondere im Ursprungsland und Zielland durchzusetzen. Bindet man Kooperationspartner in die Entwicklung, die Herstellung, die Vermarktung und den Vertrieb mit ein, muss die Einhaltung dieser Kooperationsvereinbarung (wie z. B. Lizenzverträge) jederzeit stringent überwacht werden. Der Stellenwert von gut gepflegten Geschäftskontakten ist dabei ebenfalls nicht zu unterschätzen. Geschlossene Verträge sollten Schutzmechanismen wie Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen und Geheimhaltungsklauseln enthalten. 

Verlassen Mitarbeiter das eigene Unternehmen, ist zu bedenken, welches Know-how hierdurch abfließen kann.

Parallel zu den organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen müssen auch technische Schutzmechanismen genutzt werden. Dies gilt umso mehr, wenn bestimmte Elemente eines Produktes nicht rechtlich schutzfähig sind. 

Auch Öffentlichkeitsarbeit empfiehlt sich, damit die Kunden möglichst eng an das Originalprodukt gebunden werden. Dabei können auch die Gefahren von Produktfälschungen hervorgehoben werden.

Sicherungstechnologien

Rechtliche Maßnahmen sind allein nicht ausreichend, um sich gegen Marken- und Produktpiraterie zu schützen. Schutzrechte, wie Marken und Patente, werden in der Regel erst dann praktisch relevant, wenn das Original bereits gefälscht wurde und eine Schädigung des Originalherstellers bereits erfolgte. Zu empfehlen ist daher auch der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen, vor allem Maßnahmen mit produktionsbezogenen Kennzeichnungs- und IT-basierten Ansätzen sind hier relevant.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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