Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehldiagnose einer Beinvenenthrombose

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Landgericht Mainz – vom 30. April 2014

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Fehldiagnose einer Beinvenenthrombose, links, LG Mainz, Az.: 2 O 259/11

Chronologie:

Der Kläger begab sich 2009 in eine Notarztzentrale wegen des Verdachts einer Thrombose. Von dort wurde er umgehend in eine Klinik überwiesen. Dort schlossen die Ärzte eine Thrombose indes aus und therapierten den Patienten mit Salben und Schmerzmitteln. Es entwickelte sich daraufhin eine symptomatische Lungenarterienembolie.

Verfahren:

Das Landgericht Mainz hat den Vorfall mittels eines fachinternistischen Gutachtens überprüfen lassen. Dieses konstatiert im Ergebnis, dass die Diagnosestellung und damit der Behandlungstermin der Erkrankung verspätet erfolgt seien und als kausaler Schaden eine Lungenembolie eingetreten ist. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über pauschal 11.200,- Euro vor, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Bereits vor dem Arzthaftungsprozess hatte der Kläger die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz involviert (Az.: 48/10). Diese konstatiert per 25.2.2011, dass ein „vorwerfbares Verhalten der Klinik“ vorliege. Trotz dieser eindeutigen Konstatierung war der Versicherer der Klinik, die HDI-Gerling, nicht zu einer außergerichtlichen Regulierung bereit, sodass der Patient gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Derartiges stellt leider keine Ausnahme dar, stellt RA Dr. D. C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, fest.


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