Mehr Geld in der Altersteilzeit

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Waren Sie im öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern tätig und befinden sich in Altersteilzeit könnte Ihnen mehr Geld zustehen, als bisher abgerechnet.

In aller Regel findet auf Basis eines Altersteilzeitvertrages der Tarifvertrag Altersteilzeit des öffentlichen Dienstes (TV ATZ) Anwendung. Nach den Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages sollen dem Altersteilzeitarbeitnehmer mindestens 83 % des fiktiven Einkommens bei unterstellter Beschäftigungsfortsetzung zufließen. Um die Abrechnungen zu vereinfachen wurde im TV-ATZ zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart, dass für die Berechnung die Mindestnettotabelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), welche auch für die 83 %- Regelung gefertigt wurde, die Grundlage darstellen soll. Nach Anhebung der Bezüge von 92 % auf 100 % des Bemessungssatzes Ost zum 01.01.2010 und neuen Steuervorschriften musste das Entgelt für Arbeitnehmer in Altersteilzeit angepasst werden. Es wurde wieder auf die Mindestnettolohntabelle zurückgegriffen, obwohl diese seit 2008 nicht mehr an Gesetzesänderungen angepasst wurde. Folge dessen war, dass Arbeitnehmer in Altersteilzeit nun wesentlich weniger Vergütung erhalten, als ihnen nach der 83 % - Regel zustünde. Dies akzeptierten einige nicht und klagten.

Derzeit sind dem Autor zwei - nicht rechtskräftige - Entscheidungen bekannt, welche den Altersteilzeitarbeitnehmern die Differenz zusprechen. Diese Entscheidungen führen aus, dass die Mindestnettolohntabelle aufgrund der unterlassenen Anpassung keine Anwendung (mehr) findet. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung des ArbG Chemnitz vom 16.03.2011 (6 Ca 2195/109) und eine Entscheidung des LAG Berlin Brandenburg (18 Sa 2719/10).

Betroffene sollten zur Wahrung Ihrer Rechte die Differenzansprüche schnellstmöglich prüfen lassen und geltend machen.


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