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Mietrecht - Besichtigungsrecht des Vermieters

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Ich darf auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Thema Besichtigungsrecht des Vermieters aufmerksam machen, BGH, 4.6.14, VIII ZR 289/13. In dem Fall ging es darum, dass ein Mieter seine Vermieterin "aus der Wohnung trug", nachdem diese der Aufforderung zum Verlassen der Wohnung keine Folge geleistet hatte. In diesem Zusammenhang ging der BGH auf das Besichtigungsrecht des Vermieters ein. Der VIII. Senat stellt klar, dass

- dem Vermieter ein periodisches Recht zur Besichtigung (etwa alle ein bis zwei Jahre), um ohne konkreten Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, nicht zusteht.

- auch formularmäßige Klauseln ändern hieran nichts, wenn diese ein solches (nicht anlassbezogenes) Besichtigungsrecht postulieren, da ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vorliege.

Es handle sich bei einer solchen Klausel um eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Der BGH bezieht sich hierbei auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999, BVerG NJW 99, 2035, wonach die Wohnung unter dem Schutz des Art 13 Abs. 1 Grundgesetz steht.

Ein Besichtigungsrecht des Vermieters ergibt sich demnach nur dann, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorhanden ist, bspw. Feststellung und Beseitigung von Mängeln, Planung einer Modernisierung, Bauprüfung; im Veräußerungs- bzw. Kündigungsfall um die Wohnung potentiellen Käufern, Mietern zu zeigen, usw.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen für den einen oder anderen Rechtssuchenden hilfreich sind. Diese können natürlich eine einzelfallbezogene anwaltliche Beratung nicht ersetzen.

Alwin Peter

Rechtsanwalt


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