Mietschulden: Zahlungsverzug Mieter in der Corona-Krise – Kündigung des Vermieters wieder möglich!

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Mietschulden: Zahlungsverzug des Mieters in der Corona-Krise – die Kündigung des Vermieters ist wieder möglich:

Mit Ablauf des 30. Juni 2020 endete der temporäre "Kündigungsschutz" für Mieterinnen und Mieter, welche mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung monatlichen Miete im Zeitraum April bis einschließlich Juni 2020 säumig und damit im Verzug waren.

Das heißt für Vermieter:

Vermieterinnen und Vermieter können seit dem 01.07.2020 wieder wie zuvor, das heißt wie in der Zeit vor April dieses Jahres, ihren säumigen Mietern die - ggf. sogar fristlose - Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit der monatlich geschuldeten Miete erklären, wenn die Mieter entsprechend in Verzug mit der Zahlung der Miete sind. 

Vermieter müssen daher nicht (mehr) prüfen, ob die von den Mietern vorgebrachten Gründe wegen des Zahlungsverzuges möglicherweise auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Hiermit konnte unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges unwirkam sein. Dieses Risiko ist Vermieter seit dem 01.07.2020 entfallen.

Weiter gilt:

Etwaig in den Monaten April bis Juni 2020 ausgefallene Mieten muss der Mieter bzw. die Mieterin dem Vermieter bis spätestens Ende Juni 2022 zurückzahlen. Zahlt der Mieter bis Ende Juni 2022 diese Mieten nicht nach, kann der Vermieter auch wegen Zahlungsverzuges mit diesen Mieten ab dem 01.07.2022 die - ggf. außerordenliche, fristlose  - Kündigung des Mietverhältnisses erklären.

Weiterhin gilt, dass unabhängig davon der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung der geschuldeten monatlichen Miete bestehen bleibt.

Wichtig ist auch:

Mieter haben gegen den Vermieter keinen Anpruch darauf, dass sich der Vermieter sich auf eine vom Mieter vorgeschlagene Mietstundung bzw. Ratenzahlung einlassen muss. 



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