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Mindestunterhalt: So viel Unterhalt steht Kindern zu

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Mindestunterhalt: So viel Unterhalt steht Kindern zu

Die wichtigsten Fakten

  • Der Mindestunterhalt ist der Kindesunterhalt, den ein Kind mindestens zur Sicherung des Existenzminimums braucht.
  • Anspruch auf den Mindestunterhalt haben minderjährige Kinder und privilegiert volljährige Kinder.
  • Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Steuerfreibetrag für Kinder.
  • Die Höhe des Mindestunterhalts kann in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden.
  • Unterhaltspflichtige müssen nur so viel zahlen, dass ihnen noch genügend Selbstbehalt verbleibt.

Was ist Mindestunterhalt?

Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes, den sogenannten Betreuungsunterhalt.

Der Mindestunterhalt beschreibt die Höhe, die der Unterhalt für Kinder mindestens haben muss. Er richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Wer bekommt Mindestunterhalt?

Der Mindestunterhalt gilt für alle minderjährigen Kinder des Unterhaltspflichtigen. Unter Umständen haben jedoch auch volljährige Kinder einen Anspruch auf den Mindestunterhalt. Das ist der Fall, wenn es sich um sogenannte „privilegierte Volljährige“ handelt. Um als solche zu gelten, müssen volljährige Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • unverheiratet sein,
  • unter 21 Jahre alt sein,
  • im Haushalt eines Elternteils leben und
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Wie wird der Mindestunterhalt berechnet?

Maßgeblich für die Berechnung des Mindestunterhalts ist das „steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum“ von minderjährigen Kindern. Dabei handelt es sich um einen Begriff aus dem Steuerrecht. Der sperrige Begriff bedeutet im Klartext, dass es sich um den Betrag handelt, der für die finanzielle Versorgung eines Kindes mindestens notwendig ist.

Dieser Betrag wird regelmäßig (in der Regel alle zwei Jahre) von der Bundesregierung neu ermittelt und ist die Grundlage für den steuerlichen Kinderfreibetrag. Der Mindestunterhalt, der sich auch aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen lässt, errechnet sich dann nach dem doppelten steuerlichen Kinderfreibetrag. Mit Stand vom 1. Januar 2024 beträgt der Kinderfreibetrag jährlich 3306 Euro, der Mindestunterhalt beträgt also das Doppelte: 6612 Euro. Pro Monat ergibt das 551 Euro.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt?

Die Höhe des Mindestunterhalts von 551 Euro entspricht jedoch nicht dem tatsächlich zu zahlenden Unterhalt und gilt nur für die zweite Altersstufe (Kinder von 6–11 Jahren). Kinder in der ersten Altersstufe (0–5 Jahre) erhalten nur 87 Prozent davon, also 480 Euro; Kinder der dritten Altersstufe (bis zum 18. Lebensjahr) erhalten 117 Prozent, also 645 Euro.

Von diesen Beträgen wird bei Minderjährigen die Höhe des Kindergeldes von 250 € (Stand: 2024) hälftig abgezogen. Bei Volljährigen wird das Kindergeld dagegen in voller Höhe abgezogen. Dadurch ergeben sich folgende Zahlbeträge für den Mindestunterhalt:

0–5 Jahre
6–11 Jahre
12–17 Jahre
ab 18 Jahren
355 €426 €520 €439 €

Wenn Sie den Mindestunterhalt nicht zahlen können

Vorab: Geringverdiener müssen nicht ihren letzten Groschen für den Kindestunterhalt ausgeben. Unterhaltspflichtige dürfen durch ihre Unterhaltszahlungen nicht selbst bedürftig werden. Ihnen muss deshalb immer noch genügend Geld zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben – der sogenannte Selbstbehalt.

Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1450 Euro monatlich für Erwerbstätige und 1200 Euro monatlich für Nichterwerbstätige.

Aber: Als Unterhaltspflichtiger haben Sie eine gesteigerte Erwerbspflicht. Das bedeutet: Wenn Sie sich den Kindesunterhalt nicht leisten können, müssen Sie gegebenenfalls einen besser bezahlten Job oder einen Nebenjob annehmen. Sie müssen und dürfen jedoch nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten, um das zu erreichen.

Foto(s): ©Pexels/Daria Obymaha

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