Minijob neben Kurzarbeit – geht das?

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Mittlerweile haben über 470.000 Betriebe Kurzarbeitergeld beantragt. Die Bundesregierung rechnet mit 2,1 Millionen Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen könnten. Doch wie verhält es sich, wenn Arbeitnehmer durch einen Minijob ihr Kurzarbeitergeld aufbessern wollen? Denn gerade Arbeitnehmer mit ohnehin schon niedrigen Löhnen werden durch die Kurzarbeit trotz Kurzarbeitergeld vor finanzielle Probleme gestellt.

1. Der Minijob wird neu aufgenommen

Grundsätzlich können Arbeitnehmer in Kurzarbeit parallel dazu einen Minijob ausüben. Der Lohn dieses Minijobs kann sich jedoch auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Dazu ist zu unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, die einen Minijob nach der Anordnung der Kurzarbeit neu aufnehmen und Arbeitnehmern, die schon vor der Kurzarbeit parallel zu ihrem Hauptjob einen Minijob hatten.

Nimmt ein Arbeitnehmer nach Anordnung der Kurzarbeit einen Minijob neu auf, so wird ihm der Lohn aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Angenommen ein Arbeitnehmer verdient normalerweise 2.000 Euro netto im Monat. Durch Kurzarbeit sind es nun nur noch 1.000 Euro netto im Monat. Von den 1.000 Euro Differenz erhält der Arbeitnehmer 60 % Kurzarbeitergeld, sprich 600 Euro.

Übt er nun einen Minijob mit 450 Euro im Monat aus, werden diese 450 Euro auf die Differenz von 1.000 Euro angerechnet. Die Differenz beträgt dann nur noch 550 Euro (1.000 abzüglich der 450). Von den 550 Euro erhält er 60 % Kurzarbeitergeld, sprich 330 Euro.

Ausnahme bei Minijobs in einem systemrelevanten Bereich

Nimmt ein Arbeitnehmer einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich auf, wird ihm sein Lohn aus diesem nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Systemrelevant sind Tätigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft, Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, Transport- und Personenverkehr, Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen, Gesundheitswesen und Versorgung mit Lebensmitteln. Auch die Justiz und Anwaltschaft können als Organe der Rechtspflege als systemrelevant angesehen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Lohn addiert mit dem Kurzarbeitergeld und dem Minijob-Lohn in Summe nicht mehr sein darf, als das normale monatliche Bruttoeinkommen.

2. Der Minijob bestand schon vor Aufnahme der Kurzarbeit

Hat der Arbeitnehmer bereits vor Anordnung der Kurzarbeit zusätzlich einen Minijob ausgeübt, wird ihm der Lohn aus dem Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der Minijob vermindert den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht.

Eine Mindestbeschäftigungszeit im Minijob vor Beginn der Kurzarbeit existiert nicht.

Gut zu wissen: Sollte der Minijob-Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund der aktuellen Situation mehr Arbeit anbieten, so darf die Entgeltgrenze von 450 Euro aufgrund von coronabedingter Mehrarbeit überschritten werden. Es handelt sich dann um ein sog. „gelegentliches unvorhergesehenes Überschreiten“ der Entgeltgrenze. Diese führt ebenfalls nicht zur Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.


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