Mitwirkungspflicht bei Unterhaltsvorschuss

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Es kommt vor, dass ein getrennt lebender, geschiedener, verwitweter oder ledige Elternteil alleine für den Unterhalt eines Kindes sorgen muss, da der andere Elternteil keinen, zu niedrigen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt zahlt.

Für derartige Fälle gibt es die Möglichkeit sogenannten Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu beantragen. Hierdurch soll der Unterhalt des Kindes zumindest teilweise gesichert werden.

Hierbei hat ein Kind seit dem 1. Juli 2017 bis zum Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfallleistungen. Davor bestand der Anspruch lediglich bis zum 12. Lebensjahr. Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.

Der Leistungsträger selbst setzt sich sodann mit dem anderen Elternteil in Verbindung und prüft, inwieweit dieser zu einer Erstattung der vorgeleisteten Gelder herangezogen werden kann. 

Insofern bestehen auf Seiten des Leistungen beziehenden Elternteils auch Mitwirkungspflichten, und zwar im Rahmen der Benennung des Kindesvaters gegenüber der Behörde. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz eine interessante Entscheidung getroffen (OVG Koblenz, Urteil v. 24.9.2018 – 7 A 10300/18).

Danach scheidet ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz aus, wenn die Mutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können. 

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Kindesmutter am Fastnachtssonntag Kontakt mit einem ihr sonst unbekannten Mann, den sie in einer Kneipe traf. Im Anschluss daran gebar sie Zwillinge und beantragte Unterhaltsvorschuss für diese. Den Namen des Vaters gab sie nicht an, da er ihr unbekannt wäre. Sie gab an, sich nur noch daran erinnern zu können, dass er Südländer war.

Der Landkreis wies den Antrag zurück. Auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht und die dagegen eingelegte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht urteilte, dass die Kindesmutter nicht alles in ihrer Macht stehende getan habe, um den Kindesvater ausfindig zu machen. Es habe ihr oblegen, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Dadurch, dass sie dies unterließ, habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Ein Unterhaltsvorschuss wurde ihr daher versagt.

Eine in meinen Augen sehr nachvollziehbare und richtige Entscheidung. Wer staatliche Leistungen beziehen möchte, muss sich auch darum bemühen, dass seitens des Leistungsträgers eine etwaige Erstattung gegenüber dem anderen Elternteil geprüft und ermöglicht werden kann. Insoweit beugt dies auch einem Missbrauch staatlicher Leistungen vor, da manche auf die Idee kommen, den Kindesvater, mit dem sie teils weiterhin liiert sind, schlicht nicht anzugeben, um in den Genuss der Leistungen zu kommen, ohne den Partner einem etwaigen späteren Regress des Leistungsträgers auszusetzen. Ein im Übrigen gegenüber dem Kind recht rücksichtsloses wie auch aufgrund anderer rechtlichen Wirkungen nachteiliges Verhalten.


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