Muss Beamtin nicht genehmigte Nebentätigkeit als Lebensberaterin einstellen?

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Darf eine Beamtin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein oder ist die dienstliche Weisung zur Einstellung dieser Tätigkeit rechtmäßig?

Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Urteil vom 22.6.2020 dahingehend beantwortet, dass eine Lehrerin die ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ausgeübte entgeltliche Tätigkeit als spirituelle Lebensberaterin einstellen müsse (VG Berlin, Urteil vom 22.6.2020, Az.: VG 5 K 95.17; Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 41/2020 vom 18.8.2020). Eine Genehmigung für die Vergangenheit müsse sie hierfür nachträglich zwar nicht mehr beantragen (a. a. O.). Jedoch habe sie ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. (a. a. O.).

 Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Klägerin ist Lehrerin im Beamtenverhältnis an einem Berliner Gymnasium (a. a. O.). Im Februar 2016 leitete ihr Dienstherr ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts gegen sie ein, sie leiste auf verschiedenen Internetplattformen, die unter anderem eine „seriöse und professionelle Zukunftsdeutung“ anbieten wollten, entgeltlich spirituelle Beratungen ohne Nebentätigkeitsgenehmigung (a. a. O.).

Neben dem Disziplinarverfahren wurde der Klägerin mit Bescheiden aus dem Februar und April 2016 aufgegeben, diese Beratertätigkeit einzustellen und hierfür für die Vergangenheit noch eine Genehmigung zu beantragen (a. a. O.). Außerdem wurde sie aufgefordert, Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben (a. a. O.).

Hiergegen setzt sich die Klägerin nach erfolglosen Widerspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr (a. a. O.). Sie bestritt die vorgeworfene Beratungstätigkeit (a. a. O.). Allenfalls zeitweilig habe sie als Beraterin gewirkt, nun aber nicht mehr (a. a. O.).  Richtig sei, dass sie zwei Bücher publizieren wolle (a. a. O.). Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Nebentätigkeit, sondern um eine bloße Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation „teilweise außerhalb des logischen Systems“ (a. a. O.).

 Urteil des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen (a. a. O.). Eine Rechtsgrundlage für die Einforderungen einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die allein einen Zeitraum in der Vergangenheit betrifft, gebe es zwar nicht, so dass diese Weisung rechtswidrig sei (a. a. O.).

Im Übrigen sei die Weisungen jedoch nicht zu beanstanden (a. a. O.). Zu Recht sei die Behörde davon ausgegangen, dass die Klägerin spirituelle Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt anbiete (a. a. O.). Es gebe keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie dies auch noch heute tue – ihre gegenteiligen Einlassungen überzeugten das Gericht nicht (a. a. O.).

Eine solche Tätigkeit sei auch genehmigungspflichtig (a. a. O.). Ohne eine Genehmigung dürfe der Dienstherr der Beamtin die Tätigkeit untersagen (a. a. O.). Auch die Weisung, Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten offenzulegen, sei rechtmäßig (a. a. O.). Schriftstellerische Tätigkeiten seien zwar nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig, falls hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet werde (a. a. O.). Vorliegend habe die Klägerin bestätigt, Bücher veröffentlicht zu haben und weitere Veröffentlichungen zu planen (a. a. O.). Unter diesen Umständen habe es für den Dienstherrn einen begründeten Anlass gegeben, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen. Diesem (somit berechtigten) Zweck diene daher die Weisung zur Erteilung der Auskünfte (a. a. O.).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Hiergegen ist bereits Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt worden.

 Rechtliche Bewertung

Das Urteil des Verwaltungsgerichts und der zu Grunde liegende Sachverhalt belegen erneut, wie wichtig es für Beamte ist, regelmäßig vor Ausübung von (Neben-)Tätigkeiten neben dem Beamtenverhältnis eingehend rechtlich prüfen zu lassen, ob diese anzeige- oder genehmigungspflichtig im Sinne des jeweiligen Nebentätigkeitsrechts sind. Schließlich bestehen bei Ausübung unerlaubter (anzeige- oder genehmigungspflichtiger) Nebentätigkeiten durchaus erhebliche dienstrechtliche (u.a. auch disziplinarrechtliche) Konsequenzen. Hierfür ist regelmäßig der Rat eines im Beamtenrecht/Dienstrecht spezialisierten Anwalts sinnvoll.

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