Muss ich nach einer Trennung eigentlich sogleich eine Arbeit aufnehmen?

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Nach einer Trennung stellen sich viele die Frage, wie es wirtschaftlich weitergehen soll. Insbesondere der bei Trennung nicht berufstätige Ehepartner fragt sich, ob er verpflichtet ist, sogleich eine Arbeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Als Faustregel kann man sich merken: Der Ehegatte, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss auch während des gesetzlich vorgesehenen Trennungsjahres nicht arbeiten. Stattdessen bekommt er Trennungsunterhalt. In bestimmten Fällen kann es aber sein, dass eine Erwerbsobliegenheit doch schon im Trennungsjahr entsteht. Kommt der Ehegatte dieser nicht nach, wird ihm ein Einkommen fiktiv im Rahmen der Berechnung eines etwaigen Trennungsunterhalts unterstellt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit Beschluss vom 10.02.2016 (Az. 7 WF 120/16) mit dieser Fragestellung befasst und kam zu dem Ergebnis, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte entgegen der Faustregel unter bestimmten Voraussetzungen durchaus darauf verwiesen werden kann, sich bereits im Trennungsjahr eine Stellung zu suchen und damit zum eigenen Unterhalt beizutragen oder diesen gar alleine zu bestreiten. Hierzu müssen allerdings bestimmte Umstände vorliegen.

Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte im Trennungsjahr zunächst nur dann verpflichtet werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau als Dipl.- Betriebswirtin mit Schwerpunkt „Steuerrecht“ zunächst eine Erwerbstätigkeit bei einer Steuerberatungsfirma aufgenommen und diese Stelle allerdings mit Ablauf der Probezeit verloren. Danach hat sie zwar beim Arbeitsamt vorgesprochen, sich aber nicht arbeitslos gemeldet und sich in der Folge verschiedentlich beworben. 

Das Gericht ging dadurch davon aus, dass sie während der Ehe grundsätzlich wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollte und sich dem Wunsch des Ehemannes nicht gebeugt hatte, im Hinblick auf die angestrebte Kindererziehung zu Hause zu bleiben. Das Gericht unterstellte damit, dass die Trennung für ihr Erwerbsleben keine Veränderung bedeutete und sie ohne weiteres ihre Bemühungen um Arbeit umgehend fortsetzen konnte und auch musste. 

Auch stellte das Gericht darauf ab, dass die Ehefrau in der Zeit seit der Trennung im April 2015 bis November 2015 nur drei Bewerbungen und eine Absage vorlegte. Derartige Bemühungen wurden als unzureichend erachtet. Aus einer Bewerbung ging zudem hervor, dass sie ein zweites Studium begonnen habe, um ihre Kenntnisse in Steuern und Recht vertiefen.

Das Gericht war der Auffassung, dass der Ehemann diese Zweitausbildung nicht finanzieren müsse, vielmehr ein ernsthaftes Bemühen um eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau insgesamt nicht ersichtlich sei. Dabei wurde unterstellt respektive nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau binnen sechs Monaten durchaus eine Arbeit hätte finden können.

Die Entscheidung zeigt, dass in der Regel zwar davon ausgegangen werden kann, dass während des ersten Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden muss. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen ausnahmslos geltenden Grundsatz.

War der Trennungsunterhalt begehrende Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig, sodass keine klassische sog. Haushaltsführungsehe vorlag, kann er auch bei zum Zeitpunkt der Trennung bestehender Erwerbslosigkeit bereits mit der Trennung zur Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein. Umso mehr gilt dies bei einem kurzen Zeitraum zwischen Eheschließung und Trennung (vgl. OLG Hamm Urteil vom 26. März 2012, 8 UF 109/10).

Im oben geschilderten Fall wurde ein Trennungsunterhalt ohne Berücksichtigung eines eigenen Einkommens der Ehefrau für insgesamt sechs Monate für gerechtfertigt erachtet, also die Zeit, die das Gericht für das Finden einer neuen Stelle als angemessen erachtete. Danach wurde jedoch ein laufender monatlicher Trennungsunterhalt errechnet, wie er sich unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Ehefrau in Höhe des zuletzt erzielten bereinigten Nettoeinkommens darstellt.

Es kommt mithin darauf an, welche Modelle und künftige Vorstellungen während der Ehe herrschten, wie lange die Ehe dauerte, wie sich die finanziellen Verhältnisse darstellten und welche Anstrengungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Möglichkeiten im Zweifel unternommen wurden, um eine Anstellung zu finden.


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