Mythen und Märchen im Familienrecht

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Es gibt eine Reihe von Mythen und Märchen im Familienrecht, die sich hartnäckig halten. Einige werden nachstehend dargestellt und richtiggestellt:

  1. „Wenn ich verheiratet bin, hafte ich für die Schulden meines Ehepartners“

Das ist falsch. Man haftet nur für eigene Schulden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen im Familienrecht die sog. Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs, wie Beschaffung von Lebensmitteln und Hausrat, dar. Wenn also z. B. die Waschmaschine kaputt geht und die Ehefrau eine neue kauft, wird auch der Ehemann rechtlich zur Zahlung des Kaufpreises mitverpflichtet. Da man grundsätzlich nur für eigene Verbindlichkeiten haftet, bestehen viele Kreditgeber bei einem Ehepaar darauf, dass beide unterschreiben und dann auch beide verpflichtet sind.

  1. „Das Haus gehört uns beiden, weil wir verheiratet sind und ich die Darlehensverträge bei der Bank auch unterschrieben habe“

Auch das ist falsch. Eigentümer einer Immobilie ist man nur, wenn man als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dies erfolgt in der Regel nur durch eine notarielle Beurkundung. Wenn die Bank verlangt, dass beide Eheleute die Darlehensverträge unterschreiben, führt dies noch lange nicht dazu, dass beide auch Eigentümer werden. Derjenige, der nicht Eigentümer ist, wird aber im Fall einer Scheidung an der Wertentwicklung des Hauses durch den Zugewinnausgleich beteiligt (es sei denn, in einem Ehevertrag ist Gütertrennung vereinbart).

  1. „Eine Online-Scheidung ist die billigste und die schnellste“

Auch dies ist falsch. Ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Dabei werden die Gebühren des Rechtsanwalts vom Gericht durch die Festsetzung des Verfahrenswerts bestimmt. Ein „Online-Anwalt“ kostet deshalb genauso viel wie jeder andere Anwalt auch. Das einzige, das Sie bei einer Online-Scheidung sparen können, ist der Aufwand für die Besprechung im Anwaltsbüro. Mit anderen Worten: Sie sparen nur Ihre Fahrtkosten zum Anwaltsbüro. Wenn Sie ein persönliches Beratungsgespräch vermeiden, nehmen Sie allerdings Ihrem Anwalt auch die Möglichkeit, Sie auf für Sie vorteilhafte Dinge aufmerksam zu machen. Schneller geht die Scheidung übrigens auch nicht.

  1. „Eine ganz kurze Ehe kann man annullieren“

Auch das ist ein ganz hartnäckiges Gerücht. Selbst wenn Sie schon am Tag nach der Eheschließung das Ganze bereuen, kann die auch erst einen Tag bestehende Ehe nicht annulliert werden. Sie müssen sich unter Wahrung sämtlicher Voraussetzungen für eine Scheidung scheiden lassen. Dazu gehört, dass Sie wenigstens ein Jahr getrennt vom Ehegatten leben. Bei einer kurzen Ehe können allerdings in der Regel keine Unterhaltsansprüche entstehen und es findet auch kein Versorgungsausgleich statt.

  1. „Bei einer Scheidung können Kinder ab 12 Jahren entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben“

Das ist ebenfalls in dieser Allgemeinheit falsch. Richtig ist, dass alle Kinder zu ihren Wünschen und Vorstellungen angehört werden. Entscheidend ist aber das Kindeswohl. Und so kann es durchaus sein, dass ein Familiengericht auch einmal gegen die Wünsche der Kinder entscheidet. Bei einem ernsthaften Kindeswunsch und wenn der betreffende Elternteil auch in der Lage ist, die Kinder ihrem Wohl entsprechend zu erziehen und zu betreuen, wird die Entscheidung des Familiengerichts jedoch regelmäßig dem Kindeswunsch entsprechend ausfallen.

Mitgeteilt von

Rechtsanwältin Brigitte Gebhardt

Fachanwältin für Familienrecht


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