Nach Sturm Sabine: Versicherungsansprüche richtig geltend machen

  • 4 Minuten Lesezeit

Am 9./10.02.2020 richtete der Sturm Sabine, welcher teilweise Orkanstärke erreichte, in ganz Deutschland große Schäden an. Für die Geschädigten stellt sich in solchen Fällen die Frage, welche Versicherung wofür aufkommt und wie man bei der Geltendmachung gegenüber der Versicherung am besten vorgehen sollte.

Betroffen sind unterschiedliche Versicherungsarten. Bei Schäden an Gebäuden, wie zum Beispiel abgedeckten Dächern, kommt zunächst die Gebäudeversicherung in Betracht. Wenn sonstige Gegenstände am und im Haus beschädigt wurden, kommt die Hausratversicherung zum Tragen. Bei Schäden an Fahrzeugen zahlen Teil- oder Vollkaskoversicherung.

Bei Gewerbetreibenden greift die Geschäftsinhaltsversicherung ein. Auch „mittelbare“ Schäden, wie beispielsweise das Auftauen von Gefriergut, welches durch Stromausfall verursacht wurde, sind mitunter ersatzfähig. Wichtig ist daher, zunächst genau zu überlegen, welche Schäden entstanden sind und alle vorhandenen Versicherungen in Betracht zu ziehen. Häufig werden Schäden nicht geltend gemacht, weil Betroffene der irrigen Meinung sind, die Versicherung werde „sowieso nicht zahlen“ oder bisweilen denkt man gar nicht daran, dass überhaupt eine Versicherung besteht. In diesen Tagen kann es sich lohnen, einmal genau nachzuschauen.

Wichtig ist es, alle Schäden schnellstmöglich den betroffenen Versicherern zu melden. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, das weitere Vorgehen kurzfristig mit dem Versicherer abzustimmen. Auf jeden Fall sollten sofort alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um weitergehende Schäden zu vermeiden. Bei einem abgedeckten Dach sollte beispielsweise sofort ein Dachdecker gerufen werden, um das Dach wieder provisorisch abzudichten. Dies gilt auch dann, wenn eine kurzfristige Abstimmung mit dem Versicherer nicht möglich ist. Wer nicht unverzüglich dafür sorgt, dass weitere Schäden vermieden werden, läuft Gefahr, dass der Versicherer nicht bezahlt, da er sich auf eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berufen könnte. 

Sonstige Maßnahmen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um weitergehende Schäden zu vermeiden, sollten aber unbedingt mit dem Versicherer abgestimmt werden, um späteren Ärger zu vermeiden. Bei geringeren Schäden erklärt der Versicherer häufig sein Einverständnis zur Reparatur- oder Ersatzmaßnahmen bis zu einem bestimmten Betrag. Bei größeren Schäden schickt der Versicherer meist einen Gutachter oder Schadenregulierer. Die Kosten hierfür werden vom Versicherer bezahlt.

Bei vom Versicherer beauftragten Schadenregulierern ist grundsätzlich zu bedenken, dass diese im Interesse des Versicherers tätig sind. Dies bedeutet, dass sie versuchen werden, den Schaden mit dem geringsten möglichen Aufwand zu beseitigen. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass Schäden nur unzureichend beseitigt werden und weitergehende Versicherungsansprüche „unter den Tisch fallen“. Zu beachten ist, dass es sich zumeist um sogenannte Neuwertversicherungen handelt. 

Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf den Betrag hat, der zur Wiederbeschaffung aufgebracht werden muss, um eine neue Sache gleicher Art, Güte und Funktion zu erhalten. Bei dem Beispiel des abgedeckten Daches bedeutet dies, dass auch sehr alte Dachziegel durch neue ersetzt werden und nicht nur der Zeitwert der alten Dachziegel zu ersetzen ist. Generell ist es zu empfehlen, mehrere Kostenvoranschläge von unabhängigen Unternehmen einzuholen. Vor der Beauftragung sollte die Zustimmung des Versicherers eingeholt werden.

Wenn Schäden durch die Beteiligung anderer Personen entstanden sind, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Hat der Nachbar es beispielsweise versäumt, einen morschen Baum rechtzeitig zu fällen, besteht eventuell ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn, wenn der Baum auf das Nachbargrundstück fällt. Wenn der Nachbar eine Haftpflichtversicherung hat, greift diese grundsätzlich ein, sodass der Geschädigte im Ergebnis seine Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Nachbarn geltend machen wird. Wenn die Regulierung des Schadens abgelehnt wird, sollte der Geschädigte in Betracht ziehen, seine eigene Rechtsschutzversicherung heranzuziehen, um mithilfe eines Rechtsanwalts die Durchsetzung von Ansprüchen weiter zu verfolgen.

Leider zeigt die Erfahrung, dass Versicherer ihrer Schadenregulierungspflicht häufig nicht zufriedenstellend nachkommen. Die Gründe sind vielfältig. In den meisten Fällen kommt es zum Streit über einzelne Schadenspositionen, bei denen Versicherer sich darauf berufen, dass diese vom Versicherungsumfang nicht umfasst seien bzw. eine vom Versicherungsnehmer beauftragte Reparatur nicht erforderlich gewesen sei. Häufig beruft sich der Versicherungsnehmer auf die sogenannte Obliegenheit zur Schadensminderung, mit dem Ergebnis, dass die Rechnung nur teilweise bezahlt wird. Mitunter wird die Versicherungsleistung auch unter Berufung auf angebliche Ausschlussklauseln oder sogenannte Obliegenheitsverletzungen vollumfänglich abgelehnt. Die anwaltliche Prüfung ergibt in vielen Fällen, dass Versicherer zu Unrecht abgelehnt haben.

Wer unzufrieden mit dem Verhalten des Versicherers ist oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Regulierungsverhaltens hat, kann den Fall von einem im Bereich des Versicherungsrechts tätigen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Ersteinschätzung an. Erfreulicherweise sind die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit in diesen Fällen regelmäßig auch von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung abgedeckt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Armin Wahlenmaier

Beiträge zum Thema