Nachlass in Frankreich: Was tun, wenn man ein Ferienhaus in Frankreich erbt?

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Zur besseren Verständlichkeit, ob sich der nachfolgende Artikel mit Ihrer Situation beschäftigt, soll das Folgende klargestellt werden: 

Es geht um die Situation, in der ein deutscher Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte und sodann auch dort verstorben ist. Neben Vermögen in Deutschland, hinterlässt der Erblasser in unserer Konstellation aber auch ein Ferienhaus in Frankreich. 

Für die Erben stellt sich nunmehr die Frage, was zu tun ist und welches Verfahren man durchlaufen muss, um Eigentümer des Ferienhauses zu werden. 

Grundsätzlich gilt für jene Konstellation der deutsch-französischen Nachlassabwicklung, dass das deutsche Recht für die Nachlassabwicklung für das Vermögen in Deutschland gilt, allerdings das französische Erbrecht für die in Frankreich belegene Immobilie. Gerade an dieser Stelle wird es häufig sehr kompliziert.

Bei der Nachlassabwicklung in Frankreich kommt dem Notar eine zentrale Stellung zu. Für die Umschreibung des Grundbuchs und des Registers ist es notwendig, den Nachweis der Erbenstellung zu erbringen. Das in der französischen Praxis geläufigste Dokument zum Nachweis der Erbengemeinschaft ist eine sog. Offenkundigkeitsurkunde. Diese Urkunde kann mit einem deutschen Erbschein verglichen werden. Sie dient letztlich als Nachweis dafür, dass eine Person entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch Testament Erbe geworden ist. Sollte es mehrere Erbberechtigte geben, so hat diese Urkunde auch die Quoten der Berechtigten zu enthalten. Um eine solche Offenkundigkeitsurkunde zu halten, muss bei den entsprechenden Stellen in Frankreich ein Antrag des oder der Erbberechtigten gestellt werden.

Hierfür müssen die Sterbeurkunde des Erblassers, Personenstandsurkunden, das Familienbuch des Erblassers sowie außerdem – sofern vorhanden – etwaige Verfügungen von Todes wegen vorgelegt werden können. Eine weitere Möglichkeit den Nachweis eines Erbrechts zu erbringen, ist sein Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (kurz: EU-ErbVO) auch das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ).

Erst nach der Erfüllung und Vorlage des Nachweises zur Erbenstellung in Frankreich, können die entsprechenden notariellen Bescheinigungen für eine Grundbuchberichtigung beantragt werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die durch den Erbfall anfallenden Steuern vorher geleistet werden müssen.

Es ist jedenfalls zu empfehlen, sich gerade bei einem Immobiliennachlass in Frankreich im Rahmen der Nachlassabwicklung anwaltlich beraten und unterstützen zu lassen, um sich frühzeitig über etwaige Fristen für die Erbschaftsabwicklung zu informieren und Sanktionen zu vermeiden.


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