Nachlassabwicklung in der Slowakei

  • 7 Minuten Lesezeit

Die ursprüngliche Zivilprozessordnung wurde durch das Gesetz Nr. 161/2015 Slg. d. h. durch die Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend „die ZPO“ genannt) ersetzt. 

Die ZPO trat am 1.7.2016 in Kraft. Die neuen Bestimmungen der ZPO haben in gewissem Umfang auch den bisherigen Verlauf des Erbverfahrens geändert. I. d. Z. gilt jedoch, dass die neue Prozessregelung auch auf das vor der Rechtskraft der neuen ZPO angefangene Verfahren angewendet werden soll. 

In der Bestimmung des § 16 ZPO ist geregelt, dass der Notar in einem Erbverfahren vom Gericht als Gerichtskommissar beauftragt wird, und der Notar kann dann in der gegenständlichen Sache selbst entscheiden. Die vom Notar erlassenen Entscheidungen sowie die von ihm vorgenommenen Handlungen sind als die Entscheidungen des Gerichts in der ersten Instanz zu verstehen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, in der er als Gerichtskommissar beauftragt wurde. 

Vom Gericht sind die Notare beauftragt, die ihren Sitz an dem Gerichtssitz haben, und zwar gleichmäßig nach der Arbeitseinteilung, die auf Antrag der Notariatskammer der Slowakischen Republik vom dem Gerichtsvorsitzenden jedes Jahr ausgegeben wird. 

Für Erbschaftverfahren ist örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk 

(i) der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Daueraufenthalt hatte, 

(ii) wo sich das Vermögen des Erblassers befand, falls die Gerichtszuständigkeit nach dem Buchstaben (i) nicht gegeben ist, 

(iii) wo der Erblasser starb, falls die Gerichtszuständigkeit nach den Buchstaben (i) und (ii) nicht gegeben ist.

Fall sich das Vermögen des Erblassers an mehreren verschiedenen Orten befindet und die Gerichtszuständigkeit nach dem Buchstaben (ii) gegeben ist, wird dasjenige Gericht zuständig, an welchem das Verfahren schon früher angefangen hat. 

Ein Erbverfahren beginnt auf Antrag eines Antragstellers, wenn aus diesem Antrag offenbar hervorgeht, dass vom Antragsteller die Abwicklung des Nachlasses nach dem Erblasser beantragt wurde. Das Gericht wird mit einem Beschluss das Verfahren auch ohne Antrag beginnen, sobald es Kenntnis davon erlangt, dass eine Person gestorben ist oder für tot erklärt wurde. 

Es ist nicht erforderlich, den Beschluss über den Beginn der Nachlassabwicklung zuzustellen. Vom Standesamt wird dem zuständigen Gericht das Ableben einer Person in seinem Personenstandsbuchbezirk mitgeteilt. Erlangt das zuständige Gericht auf eine andere Art und Weise Kenntnis vom Ableben einer Person, wird das Gericht von Amts wegen mit der Abwicklung des Nachlasses beginnen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass eine Person für tot erklärt wurde. 

Als Teilnehmer des Erbschaftsverfahrens sind diejenigen zu verstehen, bei denen begründet zu vermuten ist, dass sie Erben eines Erblassers sind. Wenn die Ehe des Erblassers durch seinen Tod oder durch die Todeserklärung erloschen ist, wird zuerst das gemeinschaftliche Miteigentum von Ehegatten geregelt, und das auch in dem Fall, dass der verbleibende Ehepartner nicht der Erbe ist.

Das gemeinschaftliche Miteigentum von Ehegatten kann durch eine Vereinbarung zwischen dem verbleibenden Ehepartner und den Erben geregelt werden, die schriftlich abgeschlossen werden muss oder mündlich als Niederschrift verfasst werden muss. Dazu bedarf es der Zustimmung des Gerichtes. Wenn es zu keiner Vereinbarung kommt, muss darüber vom Gericht entschieden werden. 

Eine der ersten und sehr wichtigen Handlungen eines Notars bezüglich der Abwicklung des Nachlasses ist die Durchführung der sog. vorläufigen Untersuchung. Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung werden vom Notar sämtliche für die Feststellung der Erben sowie des Vermögens und eventuellen Schulden des Erblassers erforderlichen Schritte vorgenommen. 

Vom Notar als Gerichtskommissar soll auch unverzüglich eine Untersuchung in dem von der Notarkammer geführten zentralen Testamentsregister durchgeführt werden, um herauszufinden, ob der Erblasser einen Testament (nachfolgend als „Testament“ genannt), eine Urkunde über die Enterbung bzw. ihre Aufhebung oder die Rechtswahl nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012, hinterlassen hat. Der Notar muss soeben feststellen, bei welchem Notar diese Urkunden aufbewahrt sind.

Bei der vorläufigen Untersuchung wird vom Notar auch geprüft, ob gegebenenfalls einige einstweilige Verfügungen nicht getroffen werden müssen, d. h. insbesondere: 

(i) eine Sicherung des Nachlasses, 

(ii) die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

(iii) die Ernennung eines Erbverwalters, 

(iv) der Verkauf von lagernden Sachen, bei denen ein Schaden droht. 

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, stellt der Notar seinen Inhalt und Formalien fest. Über die Feststellung der Formalien und den Inhalt des Testaments wird eine Niederschrift verfasst, zu der eine amtlich beglaubigte Kopie des Testamentes fest hinzugefügt wird. 

Der Notar kann eine Testamentseinsichtsnahme ermöglichen, wenn der Einsichtnehmer sein rechtliches Interesse bescheinigen kann. Nach der rechtsgültigen Beendigung des Verfahrens wird das Original des Testamentes, falls das Testament nicht in Form einer notariellen Urkunde errichtet ist, in die Urkunde der veröffentlichen Testamente, geführt bei dem Bezirksgericht, hinterlegt. 

Sofern der Erblasser kein Vermögen hinterlassen hat, wird der Notar das Verfahren einstellen. Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wird den Teilnehmern zugestellt, deren Aufenthalt bekannt ist. 

Für den Fall, dass der Erblasser nur ein geringfügiges Vermögen hinterlassen hat, oder das Vermögen nicht einmal die Höhe der angemessen Begräbniskosten erreichen würde, können vom Notar die Nachlassgegenstände an denjenigen herausgegeben werden, der sich um die Beerdigung gekümmert hat. Gleichzeitig wird das Nachlassverfahren eingestellt. 

Sofern die Person, die sich um die Beerdigung gekümmert hat, mit der Übernahme des Vermögens nicht einverstanden ist, oder falls strittig ist, wer sich um die Beerdigung in der Tat gekümmert hat, muss das Vermögen vom Notar als Nachlass abgewickelt werden. 

Falls das Verfahren nicht eingestellt wurde, wird der Notar alle in Frage kommenden Erben über ihr Erbrecht sowie über die Möglichkeit, ihren Nachlass auszuschlagen, benachrichtigen. Die Erben sollen vom Notar belehrt werden, dass der Nachlass innerhalb eines Monats ausgeschlagen werden muss, und zwar ab dem Tag, nachdem der Erbe vom Notar über dieses Ausschlagungsrecht erfahren hat. 

Diese Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Erben sollen gleichzeitig vom Notar über die Erfordernisse und Wirkungen der Ausschlagung des Nachlasses belehrt werden.

Die Abwicklung des Nachlasses ist ein nicht strittiges Verfahren. Aus diesem Grund ist der Notar verpflichtet, die Existenz aller potentiell strittigen Fragen herauszufinden. Zu diesem Zweck muss vom Notar zwingend eine Verhandlung angeordnet werden, und zwar in diesen Fällen: 

(i) vor dem Erlass des Beschlusses über das strittige Erbrecht, 

(ii) vor dem Erlass des Beschlusses über die Regelung des gemeinschaftlichen Miteigentums von Ehegatten, 

(iii) vor dem Erlass des Beschlusses über den Nachlass und des Beschlusses über die Liquidation des Nachlasses. Zur Verhandlung werden vom Notar alle Teilnehmer vorgeladen, deren Teilnahme erforderlich ist. 

Die Einladung soll rechtzeitig zugestellt werden, damit die Teilnehmer für die Vorbereitung genug Zeit haben, in der Regel mindestens fünf Tage vor der Abhaltung der Verhandlung. Die Verhandlung hat keinen öffentlichen Charakter. Für die Abwicklung des Nachlasses ist keine Verhandlung notwendig, falls vom Notar der Erwerb für den einzigen Erben bestätigt wird oder falls der Nachlass dem Staat zufallen würde. 

Die Erben können über den Nachlass lediglich mit der Zustimmung des Gerichtes verfügen. Die Erben und die Gläubiger können vereinbaren, dass der überschuldete Nachlass den Gläubigern zur Bezahlung von bestehenden Schulden überlasen wird. Wenn diese Vereinbarung nicht dem Gesetz widerspricht, wird diese vom Notar genehmigt. 

Sofern es nicht aus anderen gesetzlichen Gründen zur Beendigung des Erbverfahrens kommt, wird der Notar das Erbverfahren mit einem Beschluss laut der Bestimmung des § 203 ZPO beenden. Mit diesem Beschluss kommt es zur Bestätigung des Eigentumsübergangs des Nachlasses an die Erben. 

Im § 203 Abs. 1 ZPO ist eine taxative Aufzählung der Beendigung des Erbverfahrens angeführt. Vom Notar wird im Beschluss über den Nachlass wie folgt entschieden: 

(i) der Erwerb des Nachlasses durch einen einzigen Erben wird bestätigt, 

(ii) wird bestätigt, dass der Nachlass, den kein Erbe erworben hat, an den Staat übergeht, 

(iii) Genehmigung der Vereinbarung der Erben über die Regelung der Erbschaft; wobei der Gläubiger auch der Teilnehmer der Vereinbarung ist, wenn es sich um die Begleichung seiner Forderung handelt, 

(iv) Genehmigung der Vereinbarung über die Überlassung des überschuldeten Nachlasses für die Bezahlung der Schulden, 

(v) Bestätigung des Erwerbs des Nachlasses nach den Erbanteilen, falls es zwischen den Teilnehmern zu keiner Vereinbarung kommt; vom Notar kann entschieden werden, welcher Erbe was von dem Nachlass bekommen wird, 

(vi) wird bestätigt, dass die Vereinbarung der Erben über die Regelung der Erbschaft nicht genehmigt wird; in diesem Fall wird der Erwerb des Nachlasses nach den Erbanteilen bestätigt oder vom Notar selbst über die Regelung zwischen Erben entschieden und bestimmt, welcher Erbe was vom Nachlass bekommen wird. 

Falls nach der Rechtsgültigkeit des Beschlusses, mit dem das Erbverfahren beendet wurde, ein weiteres Vermögen oder eventuell auch eine weitere Schuld des Erblassers entdeckt wird, wird vom Gericht auf Antrag ein zusätzliches Verfahren über diesen Nachlass durchgeführt. Wenn lediglich eine Schuld des Erblassers entdeckt wird, soll kein zusätzliches Verfahren vorgenommen werden. 

Für ein zusätzliches Verfahren über den Nachlass ist örtlich das Gericht zuständig, an dem das Erbverfahren beendet wurde. 

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin JUDr. Jana Markechová

Beiträge zum Thema