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Nachlassverwalter - was Sie wissen und beachten müssen!

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Nachlassverwalter - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Ein Nachlassverwalter verwaltet ein undurchsichtiges bzw. ein verschuldetes Erbe. Er schätzt den Umfang des Nachlasses ein und trennt ihn vom Privatvermögen der Erben.
  • Mittels der Einsetzung eines Nachlassverwalters wird verhindert, dass das Privatvermögen der Erben zur Tilgung der Schulden des Erblassers verwendet wird.
  • Jeder Erbe kann beim zuständigen Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlassverwalters beantragen. Ebenso sind dazu Gläubiger – sogenannte Nachlassgläubiger – befugt, die Ansprüche gegenüber dem Erblasser geltend machen möchten.
  • Der Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn es dem Antrag stattgegeben hat.
  • Der Nachlassverwalter ist vom Nachlasspfleger zu unterscheiden. Letzterer wird vom zuständigen Nachlassgericht bestellt, wenn keine Erben aufzufinden sind bzw. das Erbe noch nicht angenommen wurde.
  • Der Nachlasspfleger kümmert sich vorrangig um die Sicherung des Erbes, bis es angenommen wurde bzw. ein rechtmäßiger Erbe ausfindig gemacht wurde.
  • Der Nachlassverwalter ist berechtigt, eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu verlangen. Dies ist in § 1987 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Was ist unter einem Nachlassverwalter zu verstehen?

Der Nachlassverwalter ist ein sogenannter unabhängiger Rechtsdienstleister. Grundsätzlich hat der Nachlassverwalter die Aufgabe, ein undurchsichtiges bzw. ein verschuldetes Erbe zu verwalten. Hierfür verschafft er sich einen Überblick über den gesamten Nachlass und nimmt das Erbe in seinen Besitz.

Außerdem trennt der Nachlassverwalter das Erbe vom privaten Vermögen der Erben. Kompliziert ist das, wenn Erblasser und Erben im selben Haushalt gelebt haben, die Vermögensverhältnisse also undurchsichtig sind. Bestehen Schulden, werden diese aus dem Nachlass getilgt, jedoch nicht mit dem Privatvermögen der Erben.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Tätigkeit des sogenannten digitalen Nachlassverwalters. Dieser löscht nach dem Ableben eines Menschen unter anderem dessen Internetprofile – beispielsweise bei sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram – und deaktiviert E-Mail-Accounts. Ein digitaler Nachlassverwalter ist entweder ein gewerblicher Anbieter oder eine Person aus dem näheren persönlichen Umfeld. Dabei handelt es sich jedoch um eine rein privatrechtliche Dienstleistung.

Welche Aufgaben übernimmt der Nachlassverwalter?

Neben der Verwaltung eines verschuldeten Erbes hat der Nachlassverwalter weitere Aufgaben. Dazu zählt beispielsweise

  • die exakte Feststellung der Erbmasse – inklusive Bankkonten, Wertpapieren oder Immobilien.
  • die Trennung von Privatvermögen der Erben und Nachlass.
  • die Anfertigung eines Schuldenverzeichnisses.
  • die Erstellung eines Verzeichnisses über Nachlassverbindlichkeiten wie beispielsweise Kreditraten.
  • das Begleichen von Schulden aus dem Nachlass.
  • die Verteilung von Überschüssen an alle rechtmäßigen Erben.

Wie wird der Nachlassverwalter bestellt?

Grundsätzlich erfolgt die Bestellung des Nachlassverwalters beim zuständigen Nachlassgericht. Hierfür müssen die Erben oder Gläubiger einen Antrag auf Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht stellen. Darüber hinaus müssen sie ein Schreiben erstellen und an das Gericht senden. Das Dokument sollte unter anderem die Gründe für die Bestellung des Nachlassverwalters angeben und Angaben zum Erblasser und zum Antragsteller selbst enthalten.

Nach der Antragstellung liegt die Entscheidung über einen geeigneten Nachlassverwalter beim zuständigen Nachlassgericht. Das kann beispielsweise ein Anwalt für Erbrecht oder ein Notar sein. Sollte der Antragsteller im Antragsschreiben einen bestimmten Nachlassverwalter bereits benannt haben, überprüft das Nachlassgericht seine Fähigkeit bezüglich der Verwaltung eines Erbes.

Der Nachlassverwalter arbeitet zwar selbstständig, er wird jedoch vom Nachlassgericht kontrolliert. Ebenso kann er von seinen Aufgaben entbunden und entlassen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er entgegen den Interessen der Erben handelt.

Was ist ein Nachlasspfleger?

Das Tätigwerden des Nachlassverwalters wird gerichtlich angeordnet – die Nachlassverwaltung ist eine Sonderform der sogenannten Nachlasspflege. Der Nachlasspfleger wird ebenfalls vom zuständigen Nachlassgericht beauftragt – im Falle eines überschuldeten Erbes von Nachlassgläubigern. Es muss jedoch grundsätzlich zwischen den Aufgaben und Tätigkeiten des Nachlassverwalters und des Nachlasspflegers unterschieden werden.

Der Nachlassverwalter kümmert sich hauptsächlich um die Verwaltung des Nachlasses einer verstorbenen Person. Der Nachlasspfleger kommt hingegen meist zum Einsatz, wenn keine Erben aufzufinden sind und das Erbe noch nicht angenommen wurde. Er agiert somit als gesetzlicher Vertreter der Erben.

Der Nachlasspfleger kümmert sich hauptsächlich um die Verwaltung und die Sicherung des Erbes, bis es angenommen wurde bzw. ein rechtmäßiger Erbe ausfindig gemacht wurde. Er organisiert außerdem die Beerdigung, löst den Hausrat der verstorbenen Person auf und verkauft Immobilien. Zum anderen kündigt er eventuell vorhandene Mietverhältnisse des Verstorbenen und kümmert sich um die Erstellung und die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung.

Neben dem Nachlassverwalter und dem Nachlasspfleger kann im Bereich des Erbrechts noch eine weitere Person tätig werden: der Testamentsvollstrecker. Er tritt ein, wenn ein Testament vorliegt. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich um die sachgemäße Aufteilung des Nachlasses des Verstorbenen unter den Erben.

Welche Kosten entstehen beim Einsatz eines Nachlassverwalters?

Grundsätzlich ist anzumerken, dass keine festgesetzte Kostenpauschale für Nachlassverwalter existiert. Dennoch hat ein Nachlassverwalter das Recht, eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu verlangen. Diese Regelung ist in § 1987 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert. Somit fallen die Kosten unterschiedlich hoch aus.

Das zuständige Nachlassgericht legt in der Regel die anfallenden Kosten fest. Diese richten sich unter anderem nach der Profession des Nachlassverwalters und seinem entsprechenden Aufwand. Die Kosten werden in der Regel aus dem Nachlass gezahlt. Somit verringert sich das Erbe um diesen Betrag. Wenn der Nachlass einen geringen Wert hat, kann auch der Staat die Kosten für den Nachlassverwalter übernehmen.

Foto(s): ©Pexels/Craig Adderley

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