Nachteilsausgleich

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Individuelle Umstände können dazu beitragen, dass ein Schüler/eine Schülerin aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, dauerhaft oder temporär im alltäglichen Schulleben sein/ihr Können adäquat nachzuweisen. 

Beispielswiese kann es sein, dass ein Schüler/eine Schülerin aufgrund einer Schreibbeeinträchtigung nicht in der allgemein gültigen und festgelegten Schreibzeit die Leistung erbringen, die ein nicht beeinträchtigter Schüler erbringen kann. Als Ausgleich für eine derartige Beeinträchtigung ist dem betroffenen Schüler/der betroffenen Schülerin ein Nachteilsausgleich zu gewähren. Die Gewährung des Nachteilsausgleichs erweist sich somit nicht als Bevorzugung gegenüber anderen Schülern, sondern soll – wie der Begriff bereits zum Ausdruck bringt – einen bestehenden Nachteil ausgleichen, um eine Chancengleichheit überhaupt erst herstellen zu können.

Dadurch, dass die Gewährung eines Nachteilsausgleichs den Zustand herstellen soll, der auch für andere Schüler gilt und gerade für keinen Schüler eine Besserstellung existieren darf, führt nicht jede Beeinträchtigung dazu, dass dem Schüler ein Ausgleich gewährleistet wird.

Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, richtet sich nach §§ 58 Abs. 8 SchulG, 14 a ff. GsVO und 15 ff. und 36 Sek I-VO.

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist, dass der Schüler/die Schülerin durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung daran gehindert ist, sein/ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, vgl. § 58 Abs. 8 SchulG.

Wann eine Beeinträchtigung als erheblich und lang andauernd anzusehen ist, ist normativ nicht legaldefiniert. Lediglich die Fälle eines Nachteils aufgrund von Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben (§ 16 GsVO; § 16 Sek I VO) und die Beeinträchtigung aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse (§17 GsVO; § 17 Sek I VO) sind ausdrücklich bestimmt.

Mithin ist es in allen anderen denkbaren Konstellationen stets eine Frage des Einzelfalls, über die die Schulleitung nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.

Bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs geht es nicht um eine Art des Notenschutzes oder die individuelle Herabsetzung des Anforderungsniveaus. Es geht ausschließlich um den Ausgleich für eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung, die ihren Ursprung in der Regel in physischen Umständen hat.

1. Antrag 

Weder das Schulgesetz noch die einschlägigen Verordnungen enthalten für einen generellen Nachteilsausgleich eine ausdrückliche Regelung zur Antragstellung durch den Schüler oder seinen gesetzlichen Vertretern, sodass durchaus angenommen werden kann, dass auch von Seiten der Schule – nach Bekanntwerden der individuellen Beeinträchtigung – die Gewährung eines Nachteilsausgleichs angestrebt werden kann. Das Schulrecht ist Teil des Verwaltungsrechts, in dem allgemein das sog. Antragsrecht gilt. Es empfiehlt sich daher, dass Sie bei Bedarf einen entsprechenden Antrag bei der Schulleitung auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs unter Darlegung der individuellen Beeinträchtigung stellen.

Begehrt der Schüler hingegen einen Nachteilsausgleich für Prüfungen, so sieht die Verordnung eine Antragstellung vor. Anders als bei einer grundsätzlichen Gewährung des Nachteilsausgleichs muss die Beeinträchtigung des Schülers nicht erheblich sein, sondern lediglich vorübergehend. Die Beeinträchtigung kann physischer oder psychischer Natur sein, vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 Sek I – VO.  Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizulegen.

 2. Art und Umfang des Nachteilsausgleich

Die Gewährung von Nachteilsausgleich muss zur Herstellung der Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein, vgl. §§ 14 a GSVO, 15 Abs. 1 Sek I VO.  Über die Art und den erforderlichen Umfang des Nachteilsausgleich entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Klassenkonferenz. Insbesondere kommen hierfür

  • die Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
  • die Zulassung spezieller Arbeits- und Hilfsmittel,
  • der Ersatz eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen und umgekehrt,
  • der Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen

in Betracht, vgl. §§ 14 a Abs. 3 GsVO, 15 Abs. 3 Sek I VO. Hierbei handelt es sich um Regelbeispiele. Eine andere Art des Nachteilsausgleichs ist durchaus möglich – stets ist die individuelle (erhebliche) Beeinträchtigung im Blick zu halten.

 3. Rechtsschutz 

Gegen die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs kann in der Regel binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sollten Sie nicht über diese Möglichkeit belehrt worden sein, so gilt eine Jahresfrist. Der Widerspruch ist sowohl dann möglich, wenn Ihrem Antrag in Gänze nicht stattgegeben wurde, als auch im Falle einer Gewährung, die jedoch nicht mit Ihrem Interesse übereinstimmt.

Gerne unterstützen wir Sie im Vorfeld einer solchen Beantragung oder im Falle einer Ablehnung durch die Schulleitung.

 

 

 


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