Nachtrag zu unserem Rechtstipp „Massenhafte Beendigung der Leiharbeit in der Automobilindustrie"

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Zu unserem Rechtstipp vom 06.06.2019 können wir mitteilen, dass wir in unserer Kanzlei zwischenzeitlich ein zweitinstanzliches Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zugunsten der Leiharbeitnehmer erstreiten konnten.

 

Wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten durch den Tarifvertrag TV LeiZ der Metallindustrie Baden-Württemberg ist ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb aus der Automobilindustrie zustande gekommen und dieser neue Arbeitgeber ist auch gleich zur Beschäftigung des ehemaligen Leiharbeitnehmers, nun als Teil der Stammbelegschaft verurteilt worden.

 

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat insoweit argumentiert, dass entweder bereits keine wirksame Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer durch den Metalltarifvertrag vorliegt oder aber die Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer durch den Tarifvertrag für einen Arbeitnehmer, der nicht Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft IG Metall ist, nicht gilt.

 

Durch dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg haben sich somit die Möglichkeiten von Zeitarbeitnehmern/Leiharbeitnehmern, wegen Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten durch den TV LeiZ auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleihunternehmen zu klagen und damit Mitglied der Stammbelegschaft des Entleihers zu werden, deutlich verbessert. Gerne können Sie dazu unsere Kanzlei konsultieren und von unseren Erfahrungen aus den laufenden Rechtsstreiten profitieren.


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