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Nachtruhe - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Was gilt während der Nachtruhe?

Spätabends oder in der Nacht soll man sich entspannen, gerade wenn man tagsüber arbeiten muss. Um diese Ruhephase und einen erholsamen Schlaf zu gewähren, gibt es in den einzelnen Bundesländern die gesetzliche Nachtruhe.

Grundsätzlich sind die Regelungen in den Landesimmissionsschutzgesetzen der Bundesländer geregelt. Generell gilt allerdings werktags von Montag bis Samstag eine Ruhezeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Ab Samstag, 22.00 Uhr, gilt eine verlängerte Ruhezeit von 32 Stunden.

Was gilt als Störung der Nachtruhe?

Gerade in Wohnhäusern oder Wohngegenden mit vielen Mietern bzw. Eigentümern kann es zu Störungen der Nachtruhe kommen. Deshalb sollten Bewohner bei Partys, beim Grillen oder bei Besuch von Freunden oder Verwandten einiges beachten:

  • Nach 22.00 Uhr muss die Musik leise gestellt werden – sie darf in der Nachbarwohnung kaum gehört werden (unter 35 dB). Hier gilt: Zimmerlautstärke.
  • Im Garten bzw. auf dem Balkon müssen Gespräche leise erfolgen.
  • Laute Gartenarbeit (Rasenmähen, Heckenschneiden) ist verboten.
  • Hundegebell gilt als Ruhestörung – vor allem, wenn der Hund länger als 30 Minuten dauerhaft bellt.
  • (Lautes) Singen und Musizieren ist ebenfalls während der Nachtruhe verboten.

Was kann gegen eine Ruhestörung unternommen werden?

Sie sollten zunächst mit dem Verursacher des Lärms sprechen und ihn freundlich auf die Nachtruhe hinweisen. Handelt es sich nicht um Parteien in einem Mietshaus, sondern um „normale“ Nachbarn, können Sie bei akuter oder erheblicher Ruhestörung der Nachtruhe die Polizei informieren. Bei regelmäßiger Nachtruhestörung sollten Sie ein sogenanntes Lärmtagebuch führen, in dem Uhrzeiten, Länge und Art der Störung aufgeführt werden.

Das gilt auch für Mieter, die sich von Nachbarn gestört fühlen. Sprechen Sie zunächst mit dem Lärmverursacher und bitten Sie um Einhaltung der Nachtruhe. Sollte sich das Verhalten nicht ändern, kontaktieren Sie den Vermieter. Dieser hat die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen, und kann, wenn die Ruhestörung weiterhin geschieht, eine Kündigung aussprechen. Bei anhaltender Ruhestörung sollten Mieter ein Lärmprotokoll führen und die Lärmbelästigungen so detailliert wie möglich aufschreiben.

Foto(s): ©Pixabay/Katniss12

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