Namensänderung! Wann kann man den eigenen Namen ändern?

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Im Namensrecht gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens, d. h., seinen Namen kann man sich (eigentlich) nicht aussuchen und grundsätzlich willkürlich und eigenmächtig nicht ändern. Einige Ausnahmefälle gibt es jedoch.

Nachfolgend ein Überblick über die Fälle, in denen der Name geändert werden kann:

  1. neue Sorgeberechtigte oder Stiefeltern
  2. Adoption
  3. Eheschließung & Scheidung
  4. unerwünschter Name (willkürliche Änderung)
  5. Künstlernamen
  6. Änderung der Reihenfolge der Vornamen

Der Nachname eines Kindes bei Geburt ist der Ehename seiner Eltern. Fallen die Nachnamen der Eltern auseinander, kann das Kind einen von beiden Nachnamen der Eltern erhalten.

Die Änderungsmöglichkeiten im Einzelnen:

  • Neue Sorgeberechtigte oder Stiefeltern

Eine Änderung des Namens ist möglich, wenn sich nach der Geburt eines Kindes, etwa wegen einer Scheidung und/oder einer neuen Partnerschaft, ein neues Sorgerecht für das Kind ergibt. Dann haben die Eltern binnen drei Monaten die Möglichkeit, den Nachnamen ihres Kindes entsprechend zu ändern. Eine Adoption ist dafür nicht erforderlich.

Auch im Falle der Anfechtung und/oder der nachträglichen Anerkennung der Vaterschaft ist eine Änderung des Nachnamens des Kindes zu dem der Mutter oder des tatsächlichen Vaters möglich.

  • Adoption

Im Falle einer Adoption kann der Nachname des Angenommenen geändert werden.

  • Eheschließung & Scheidung (sog. zivilrechtliche Änderung)

Der üblichste Fall der Namensänderung ist die Änderung im Rahmen der Eheschließung. Es kann der Nachname des Ehepartners übernommen werden oder auch ein Doppelname geführt werden.

Führt im Rahmen einer Eheschließung ein Ehepartner bereits einen Doppelnamen, z. B. aufgrund einer vorangegangenen geschiedenen Ehe, so kann der andere Ehepartner auch einen der Namen aus dem Doppelnamen des anderen wählen, d. h. insbesondere auch den Namen des Ex-Partners des anderen. Der Ex-Partner und dessen Familie haben hiergegen keine rechtliche Handhabe.

Im Falle der Scheidung der Ehe, kann jeder der Ehepartner zu seinem ursprünglichen Namen zurückwechseln, muss dies aber nicht.

  • Willkürliche Änderung (sog. öffentlich–rechtliche Änderung)

Ohne eine Änderung des Familienstands oder der Sorgerechtskonstellation kann ein Nachname nur schwer geändert werden. 

Dies ist nur dann der Fall, wenn der Person ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen unzumutbare Nachteile durch den Nachnamen entstehen. Diese müssen seitens des Betroffenen nachgewiesen werden.

In der Regel wird vorgebracht, man leide psychisch unter dem Namen. Insofern sollte vorab eine Absprache mit dem zuständigen Standesamt erfolgen.

Ein Nachteil ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Name

  • lächerlich oder anstößig ist. Dabei genügt es, wenn die Mehrheit der Gesellschaft mit dem Namen einen anstößigen Gedanken verbindet oder wenn der Name zu einem entsprechenden Wortspiel verleitet. 
  • schwer auszusprechen oder zu schreiben (z. B. auch bei besonders langen Nachnamen) ist und dadurch Nachteile entstehen, z. B. im Beruf, wenn Menschen sich den Namen gut einprägen können müssen. In der Regel ist dann aber nur eine Abänderung in eine einfachere Schreibweise möglich.

Möglich ist auch die Änderung von Familiennamen, bei denen mit „ß“ oder „ss“ mehrere Schreibweisen möglich sind und dadurch im Ausland Schwierigkeiten entstehen können.

  • in der konkreten Region besonders verbreitet bzw. bekannt ist und daher zu unverhältnismäßig hoher Verwechslungsgefahr führt. Dann wird geprüft, wie viele Menschen in der Region denselben Nachnamen tragen. Auch der Nachweis, dass z. B. Post oder E-Mails ständig falsch zugestellt werden, kann genügen.
  • durch die Medien plötzlich bekannt und stark negativ konnotiert ist, z. B. bei Familienangehörigen von berühmten Straftätern kann eine Änderung ihres Namens erwirkt werden. Hier kommt es besonders auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. 

Aber auch nach einer Einbürgerung können ausländische Namen angepasst werden. Insbesondere, wenn aufgrund der deutschen rechtlichen Bestimmungen der bisherige Name nicht weiter getragen werden darf (z. B. weibliche Namensendung des Familiennamens im osteuropäischen Raum, die in Deutschland nicht zulässig ist).

Weitere Möglichkeiten finden sich in Sondergesetzen zu Transgendern oder für die Nachfahren von Vertriebenen.

  • Künstlernamen

Für all jene, die weder heiraten wollen noch besonders leiden, sondern aus anderen Gründen einen neuen Namen wünschen, ist die Eintragung eines Künstlernamens empfehlenswert. Unter diesem kann rechtlich beispielsweise auch ein Vertrag unterzeichnet werden und er wird in Ausweispapieren eingetragen. 

Voraussetzung ist, dass man unter dem Künstlernamen auch tatsächlich künstlerisch freiberuflich oder gewerblich tätig und bekannt ist, z. B. weil man schon im Internet unter diesem Namen veröffentlicht hat.

  • Änderung der Reihenfolge der Vornamen

Geht es letztendlich lediglich um den bestimmten Vornamen gibt es seit dem 01.11.2018 die Möglichkeit, seinen zweiten (oder einen anderen der) Vornamen auch offiziell in den Passdokumenten zum ersten Vornamen zu machen. 

Dies kann durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgen.

Um den Namen zu ändern, muss man einen Antrag bei der zuständigen Namensänderungsbehörde des Wohn­sitzes stellen. Welche dies ist, ist davon abhängig, in welchem Bundesland man lebt. In der Regel sind dies aber die Standesämter oder Bürgerämter der Gemeinde. Eine kurze Nachfrage bei diesen Stellen kann schnell Aufklärung schaffen.

Meist kann auch vorab bereits eine Aussicht auf Erfolg der Namensänderung angefragt werden. Dies ist eine gute Möglichkeit, sich unnötige Kosten zu sparen.

Der Antrag muss die Kontakt­daten sowie die Wohn­sitze der vergangenen fünf Jahre und eine Begründung enthalten. Vordrucke für den Antrag bieten manche Behörden zum Download an, andere schi­cken ihn auf Anfrage zu. 

Zusammen mit dem Antrag müssen in der Regel bereits zahlreiche Unterlagen eingereicht werden. Welche dies genau sind, teilt Ihnen in der Regel der für Sie zuständige Sachbearbeiter mit. Zumeist sind dies zumindest eine Kopie der Ausweispapiere oder eine Meldebescheinigung, beglaubigte Kopien aus dem Geburtenregister und (im Falle eines Alters über 14 Jahre) ein Führungszeugnis.

Kern des Antrags auf eine öffent­lich-recht­liche Namens­änderung ist die Begründung, d.h. die persönlichen Gründe für die beantragte Namensänderung. Manche Gründe (z. B. häufiger Nachname) erkennen die Behörden leichter an.

Die bloße Aussage „mein Name ist doof, ich will ihn nicht mehr haben“ reicht nicht aus.

Je nach Fall kann das Amt weitere Unterlagen wie ein psycho­logisches Gutachten fordern. Dabei geht es um eine Stellung­nahme oder einen Bericht einer sach­kundigen Person. Das kann ein Therapeut, Psycho­loge, Neurologe oder Sozial­arbeiter sein. Das Gutachten muss nach­voll­zieh­bar sein und es muss erklären, warum der alte Name für den Betroffenen eine erhebliche seelische Belastung bedeutet. Dafür kann der Gutachter den Behand­lungs­zeitraum, ein Krank­heits­bild oder die psychologische Problematik darlegen.

In einigen Fällen lieferten die Antrag­steller jedoch bereits von sich aus eine so schlüssige Begründung, warum sie unter einem Namen leiden, dass kein Gutachten nötig ist.

Eine Entscheidung der zuständigen Behörde kann je nach Auslastung zwischen wenigen Monaten und bis zu eineinhalb Jahren dauern

Wird Ihr Antrag abge­lehnt, können Sie inner­halb eines Monats wider­sprechen. Wird auch dem Wider­spruch nicht statt­gegeben, bleibt Ihnen die Klage beim Verwaltungs­gericht.

Abgelehnt wird eine Namensänderung in der Regel immer dann, wenn Belange der Allgemeinheit dieser entgegenstehen und die wichtigen Gründe diese nicht übertreffen.

So kann insbesondere das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen höher zu gewichten sein, wenn der jeweilige Betroffene nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ein zentrales Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die Errichtung des Schuldnerverzeichnisses dient nach der Rechtsprechung sowohl den Gläubigerinteressen als auch dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs und stelle sicher, dass sich jeder über die Kreditwürdigkeit von (potentiellen) Geschäftspartnern vergewissern könne. Mit einer vollständigen Vor- oder Nachnamensänderung würde aber die Identifizierbarkeit der Schuldner und damit dieser Zweck erheblich erschwert. 

Aus diesem Grund wird seitens der zuständigen Behörde in der Regel auch ein Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis angefragt.

Die Kosten der Namensänderung sind ebenfalls davon abhängig, ob ein Vor- oder ein Nachname geändert werden soll. 

Die Gebühr für den öffent­lich-recht­lichen Namens­wechsel wird erst am Ende des Verfahrens bestimmt, weil sie sich nach dem Verwaltungs­aufwand richtet und jedes Bürger­amt eigene Rechnungen aufstellt. Das Maximum ist allerdings bundes­weit fest­gesetzt und liegt bei 1.022 Euro für die Änderung des Familien­namens und bei 255 Euro für die Änderung des Vornamens.

Der Höchst­satz kann verlangt werden, wenn der Verwaltungs­aufwand hoch ist, weil

  • die Rechts­lage schwierig ist,
  • andere Verfahrens­beteiligte wie Kinder oder Ehepartner angehört werden müssen und
  • andere Behörden, etwa das Jugend­amt, einge­schaltet werden müssen.

Einfach und günstig ist die Sache, wenn keiner dieser Faktoren eine Rolle spielt und der Grund für die gewünschte Änderung klar auf der Hand liegt.

Bei Ablehnung kommen anteilige Kosten auf Sie zu. Die Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und beträgt zwischen 10 und 50 Prozent der Verwaltungs­gebühr. 

Nicht außer Acht zu lassen sind jedoch mögliche Folgekosten.

Wurde der Änderung stattgegeben, müssen alle persönlichen Dokumente geändert werden. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten. Z. B. für die Änderung im Personalausweis können bis zu 30 Euro fällig werden, im Reisepass bis zu 82 Euro.

Die Änderung des Namens sollte daher gut überlegt sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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