Neue Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung und Arbeitsunfähigkeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Fall

Ein Arbeitnehmer erkrankt innerhalb eines Kalenderjahres schwer. Seine Arbeitsunfähigkeit besteht über mehrere Jahre und führt schließlich in eine Erwerbsunfähigkeit. Für die Zeit der Erkrankung und dem bestehendem Arbeitsverhältnis beansprucht der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung in Geld.

Der Arbeitgeber verweist auf die gesetzliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz, wonach der Urlaubsanspruch verfallen und deshalb auch nicht in Geld abzugelten sei.

Hiermit ist der Arbeitnehmer nicht einverstanden und macht seine vermeintlichen Ansprüche vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht in der Berufung geltend.

Das Landesarbeitsgericht stößt auf eine Europäische Richtlinie und vergleicht diese mit der deutschen Regelung. Da Zweifelsfragen bestehen, wendet es sich an den Europäischen Gerichtshof.

Die Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 aufgeführt, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verliert, wenn er ihn wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Damit besteht auch weiterhin ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers. 

In der Folge hat der Arbeitnehmer gute Aussichten, seine Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung in Geld durchzusetzen. 

Hintergrund

In Bundesurlaubsgesetz ist vorgesehen, dass der Jahresurlaub innerhalb eines Kalenderjahres zu nehmen ist und nur in Ausnahmefällen bis zum März des Folgejahres übertragen werden kann.  

Kann der Urlaub durch den Arbeitnehmer nicht wahrgenommen werden, verfällt der Anspruch ersatzlos. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch (Zahlung) besteht nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsvertrages nicht gewährt werden kann. 

Nach der aktuellen Rechtsprechung  des EUGH kommen nun auf Arbeitgeber weitere finanzielle Belastungen hinzu, da diese nun auch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern eine Urlaibsabgeltungszahlung einplanen müssen.

Einschränkend ist jedoch auszuführen, dass dies nur für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch gilt, mithin bei einer 5 Tages - Woche für 20 Urlaubstage. Darüber hinausgehender Urlaubsanspruch verfällt weiterhin nach den bisherigen gesetzlichen  Grundlagen. 

Fazit

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun in seiner Entscheidung vom 02.02.2009 festgestellt, dass dem Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung auszuzahlen ist. Wie sich das Bundesarbeitsgericht hierzu positioniert ist noch unklar. Erste Entscheidungen des BAG werden noch im Frühjahr 20009 erwartet.

 

 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dan Fehlberg

Beiträge zum Thema