Neue Urteile des BGH vom 30.07.2020 im Diesel-Abgasskandal gegen VW

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Mit den weiteren Urteilen des BGH vom 30.07.2020 wird die Rechtslage nun immer klarer.

Es bleibt dabei: Es liegt bei betroffenen Fahrzeugen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, so dass grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz besteht. Dies hatte der BGH bereits mit seinem ersten Urteil zu der Thematik am 25. Mai 2020 entschieden.

Damals blieben aber einige Fragen offen, welche der BGH nun am 30.07.2020 wie folgt geklärt hat:

  • Software-Update behebt den Schaden des Kunden nicht
  • Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer ist in Abzug zu bringen, auch bei hoher Laufleistung
  • Keine Deliktszinsen
  • Kein Anspruch für Kunden, die ihr Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals gekauft haben

Der erste Punkt ist so unproblematisch wie eindeutig. Das Aufspielen des Software-Updates behebt den Schaden juristisch betrachtet nicht im Nachhinein. Dies war auch schon vorher mehr oder weniger gängige Rechtsprechung.

Ähnliches gilt für die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer. Auch hier deckt sich die BGH-Entscheidung mit der eigentlich schon gefestigten OLG-Rechtsprechung.

Problematisch erschien dies in Fällen, in denen schon eine hohe Laufleistung um oder gar über 250.000 km erreicht wurde. Hier ist nach der Berechnungsformel für die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung der Fahrzeugwert quasi aufgezehrt. Obwohl der Kunde also ein funktionierendes Fahrzeug hat, welches mit Sicherheit einen gewissen Wert hat, besteht letztlich in diesen Fällen einer hohen Laufleistung für „Vielfahrer“ kein Anspruch mehr.

Eine Verzinsung gibt es erst ab Verzug bei geltend gemachtem Anspruch, nicht wie oft erhofft, als Deliktszinsen rückwirkend ab Kauf. Son nun eindeutig der BGH.

Die größte Auswirkung dürfte aber die Entscheidung des BGH zu Kaufverträgen ab Bekanntwerden des VW-Skandals haben. Der BGH bestätigt nun, dass unabhängig von der tatsächlichen eigenen Kenntnis des Käufers jedenfalls ab Bekanntwerden des Skandals kein schützenswertes Vertrauen der Käufer mehr bestanden haben kann, Käufer also jedenfalls argwöhnisch hätten sein müssen.

Die Ad-hoc-Mitteilung von VW stammt vom 22.09.2015. Für alle Kunden, die ihr Fahrzeug danach gekauft haben, wird es demnach problematisch.

Ob hier das letzte Wort gesprochen ist, wird sich zeigen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) könnte dies durchaus anders sehen.

Ansonsten gilt es aber zu bedenken, was dabei oft übersehen wird:

Die Ad-hoc-Mitteilung vom September 2015 und nachfolgende Berichterstattung kann ausschließlich Auswirkungen auf Käufer eines Fahrzeuges des VW-Konzerns mit einem Motor der Baureihe mit der internen Bezeichnung EA 189 haben.

Die Manipulation auch anderer Motor-Baureihen war zu diesem Zeitpunkt längstens nicht bekannt. In diesen Fällen können Ansprüche also nach wie vor auch bei Käufen ab 2016 noch durchsetzbar sein!

Gerne prüfen wir Ihren Einzelfall. Seit mehreren Jahren nun vertreten wir Mandanten erfolgreich in diesen Verfahren gegen VW. Gerne übernehmen wir auch Ihren Fall!



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