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Neue Urteile zum Sorgerecht: Türkei-Reise und Impfen

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Mehrere Oberlandesgerichte haben in jüngster Zeit interessante Entscheidungen getroffen, über welche der Autor hier interessierten Eltern informieren möchte.

Zunächst hatte das Thüringer OLG in Jena am 07.03.2016 (4 UF 686/15) entschieden, dass die einem getrennt lebenden Elternteil zustehende Alltagssorge nach § 1687 BGB nicht die Befugnis umfasse über die Vornahme oder Nichtvornahme von Schutzimpfungen seines minderjährigen Kindes autonom zu entscheiden, da es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB handle, deren Entscheidung das Familiengericht bei Dissens der Kindeseltern einem Elternteil übertragen kann. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung umstritten und bislang nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Das Gericht hat seine Auffassung im Wesentlichen und aus Sicht des Autors zu Recht damit begründet, dass mit einer Impfung immer die Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sei. Sollte jedoch ein Elternteil die Durchführung der von der Ständigen Impfkommission (StIKO) empfohlenen Schutzimpfungen befürworten, sieht das Gericht ein Indiz dieser Haltung und seiner Eignung eine kindeswohlkonforme Impfentscheidung zu treffen. Ausdrücklich nicht umfasst sind hiervon jedoch Impfungen, die nicht ausdrücklich empfohlen werden.

Das OLG Frankfurt/Main hat am 21.07.2016 (5 UF 206/16) eine unter den aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei wichtige Entscheidung getroffen. Das Gericht hat aus Sicht des Autors zutreffend entschieden, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Entscheidung, mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des § 1687 BGB unterliegt. Sollte der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes in die Türkei unter den aktuellen Bedingungen für zu gefährlich halten, kann dies nach Ansicht des Gerichts einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.

Sollten Sie als Betroffene(r) mit dem anderen Elternteil bezüglich dieser Fragen im Streit liegen, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.


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