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Neues BGH-Urteil vom 06.06.2018 zu Preisänderungsmitteilungen von Strom-Grundversorgern

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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein verbraucherfreundliches Urteil erwirkt.

Der BGH hat entschieden, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auferlegt, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen. Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er durch Verbraucherschutzorganisationen wie hier auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Der betreffende Stromnanbieter wurde durch den BGH verpflichtet, den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV genannten Kostenfaktoren (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschläge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c StromGVV, Netzentgelte und Betreiberentgelte, Kostenanteil der Grundversorgung) vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren. 

Hintergrund des Verfahrens war, dass dieser Stromanbieter lediglich in seinem Schreiben an die Kunden darüber informierte, dass der "Jahresgrundpreis [steigt] aufgrund der höheren Netzentgelte zum 01.01.2016 um 5,79 Euro von 92,00 € auf 97,79 Euro brutto" steige. Der "Verbrauchspreis erhöht sich aufgrund der gestiegenen Steuern und Abgaben um 0,584 Cent/kWh von 28,440 Cent/kWh auf 29,024 Cent/kWh brutto. Detaillierte Informationen zu den Preisen finden Sie auf der Rückseite unseres Schreibens."

Stromkunden sollten daher sehr genau prüfen, ob zukünftig ihr Anbieter die neuen Vorgaben des BGH einhält oder nicht.


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