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Neues slowenisches Familiengesetzbuch aus dem Jahr 2019

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Mit dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches (DZ), das seit April 2017 gültig ist und ab 15.04.2019 in Slowenien im vollen Umfang in Kraft getreten ist, wurden viele Änderungen und Neuerungen eingeführt. Die zweijährige Vorbereitungszeit war notwendig, da zuvor einige Anpassungen vorgenommen werden mussten, um die Entscheidungsbefugnis über den Schutz des Kindes aus den Zentren für Sozialarbeit (im Folgenden: CSD oder Jugendamt) auf die Bezirksgerichte zu übertragen. Auf diese Weise werden die Gerichte von Jugendämtern Entscheidungen über alle Maßnahmen zum Schutz des Kindes übernehmen – die Gerichte werden daher über einstweilige Verfügungen und Maßnahmen von längerer Dauer, über Pflege und Sorgerecht entscheiden. Dem CSD (Jugendamt) bleibt in diesem Bereich daher nur die Möglichkeit, die dringende Entfernung eines Kindes in Fällen vorzunehmen, in denen das Kind durch außergewöhnliche Umstände so stark gefährdet ist, dass es notwendig ist, seine Betreuung sofort und fast vor Ort zu gewährleisten. In diesen Fällen können sie das Kind in ein Krisenzentrum einweisen, müssen jedoch innerhalb von zwölf Stunden dem Gericht vorschlagen, eine einstweilige Verfügung zum Schutz des Kindes zu erlassen. Daher liegt es auch in diesem Fall an dem Gericht, über die Art der Maßnahme zu entscheiden.

In den folgenden Abschnitten stelle ich, als ein Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei Prus Pipuš, die sich vor allem mit Familienrecht beschäftigt, Ihnen die wichtigsten Neuerungen des Familiengesetzbuchs vor. 

Eigentumsregeln zwischen Ehepartnern gemäß dem neuen Familiengesetzbuch – „vorehelicher Vertrag“

Das Ehe- und Familienverhältnisgesetz (ZZZDR) hat bisher zwingend festgelegt, dass das von den Ehegatten durch Arbeit erworbene Vermögen deren gemeinsames Eigentum ist. Eine wesentliche Neuerung des neuen Familiengesetzbuchs, die für Partner wahrscheinlich am wichtigsten ist, ist die Möglichkeit, die Eigentumsverhältnisse zwischen Ehepartnern/außerehelichen Partnern/Partnern in der Partnergemeinschaft zu regeln. Die Partner können auf diese Weise das Eigentum an dem während der Ehe/Partnerschaft erworbenen Eigentum sowie das Regime der Eigentumsgemeinschaft selbst durch eine Eigentumsvereinbarung vereinbaren (im Ausland besser bekannt als vorehelicher oder ehelicher Vertrag). Der Vertrag zur Regelung der Eigentumsverhältnisse muss wie alle anderen Verträge zwischen Ehegatten in Form eines vollstreckbaren notariellen Protokolls in das Register der Eigentumsverhältnisse eingetragen werden. Es wäre sinnvoll, einem Anwalt für Familienrecht – einem Scheidungsanwalt den Vertrag zur Regelung der Eigentumsverhältnisse ausarbeiten zu lassen. Der Vertrag kann vor dem Anfang der Gemeinschaft zwischen den Partnern, während der Laufzeit dieser Gemeinschaft oder nach der Scheidung/Auflösung der Gemeinschaft geschlossen werden. Vereinbarungen über das Schicksal des Vermögens der Ehepartner nach ihren Tod sind weiterhin vertraglich nicht zulässig.

Wenn sich die Ehegatten jedoch nicht getrennt einig sind, gilt zum Zeitpunkt der Eheschließung das Gesetz über das rechtmäßige Vermögen von gemeinsamem und getrenntem Vermögen. Das Familiengesetzbuch ergänzt die Definition des gemeinsamen Eigentums dahingehend, dass nicht nur Eigentum während der Ehe, sondern auch während des Lebens in einer Gemeinschaft geschaffen wird. Wenn die Ehegatten also keinen Vertrag über die Regelung der Eigentumsverhältnisse abschließen, gilt daher die rechtliche Regelung, die nicht durch ein konkludentes Verhalten freigestellt werden kann.

Nach Vertragsabschluss oder Vorlage eines Auszuges aus dem Register ist der Notar verpflichtet, die Notarkammer aufzufordern, den Vertrag in das neu eingerichtete Vertragsregister über die Regelung der Eigentumsverhältnisse der Notarkammer aufzunehmen. Die Ehepartner müssen den Auszug aus dem Register dem Notar selbst zur Verfügung stellen. Durch die Eintragung des Vertrags in das Register wird sichergestellt, dass der Abschluss eines solchen Vertrags öffentlich bekannt gemacht wird. Andernfalls besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie dem Gesetz über das rechtmäßige Eigentum unterliegen.

Neuheiten des Familiengesetzbuches in Verhältnissen zwischen Eltern und Kindern

Institut für das gemeinsame Sorgerecht

Die Anwaltskanzlei Prus Pipuš, die auch im Feld des Sorgerechts und Familienrechts arbeitet, sagt, dass ein wichtiger Beitrag des neuen Gesetzbuches besteht darin, dass das Gericht im Falle eines Missverständnisses auch über das sogenannte „Gemeinsame Sorgerecht“ entscheiden kann. Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet alle Maßnahmen zum Schutz des Kindes, auch dass das Kind bei einer anderen Person, in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung untergebracht werden kann, wobei das Gericht letztendlich auch beschließen kann, das Kind wegzunehmen oder die elterliche Fürsorge einzuschränken, sofern das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dies wurde in der früheren Gesetzesausführung nicht vorhergesehen. Somit bedeutet die Bereitstellung einer gemeinsamen Betreuung, dass die Kinder beispielsweise eine Woche mit einem Elternteil und eine weitere Woche mit dem anderen Elternteil verbringen oder dass eine Woche geteilt wird. Somit setzen beide Elternteile die elterliche Fürsorge vollständig um und elterliche Konflikte werden beseitigt.

Das Leben des Kindes und der Unterhalt

Eine wichtige Neuheit bei der Unterhaltszahlung für Kinder ist die von dem DZ (Familiengesetzbuch) eingeführte Ausnahme, die vorschreibt, dass Kinder, die erwerbstätig oder im Arbeitslosenregister eingetragen sind, keinen Lebensunterhalt von Eltern bekommen müssen. Eine weitere Neuerung in Bezug auf den Unterhalt betrifft Situationen, in denen ein Kind zum Zeitpunkt der Einführung einer Maßnahme von größerer Dauer bei einer anderen Person untergebracht wird und in solchen Fällen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nicht erlischt. In diesem Fall entscheidet das Gericht, dass die Eltern eine monatliche Unterhaltszahlung auf ein vom Erziehungsberechtigten zu diesem Zweck eröffnetes spezielles Kinderkonto überweisen müssen. Falls das Kind in Pflegebedürftigkeit versetzt wird, entscheidet das Gericht, dass die Unterhaltszahlung in Höhe der Sachkosten, die durch das Gesetz über die Durchführung von Pflegeaktivitäten bestimmt sind, ins Budget der Republik Slowenien überwiesen werden soll.

Die Pflicht eines erwachsenen Kindes, seine Eltern zu unterstützen

Die Verpflichtung erwachsener Kinder, ihre Eltern gemäß Artikel 185 des Familiengesetzbuches zu unterstützen, bleibt unverändert, wenn sie nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen und diese selbst nicht erwerben können, es sei denn, einer der Elternteile hat aus ungerechtfertigten Gründen die Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind nicht erfüllt. In diesem Fall ist das Kind nicht verpflichtet, seine Eltern zu unterstützen. Es gibt auch eine zeitliche Begrenzung für den Lebensunterhalt, und zwar die maximale Zeit, in der die Eltern tatsächlich ein Kind unterstützt hatten.

Der ausgezeigte Wille der Eltern

Das Familiengesetzbuch (DZ) bietet den Eltern die Möglichkeit, im Falle des Todes oder einer dauerhaften Unfähigkeit, die elterliche Fürsorge auszuüben, im Voraus einen Willen in Bezug auf eine Person zu äußern, der die Fürsorge und Erziehung des Kindes anvertraut ist. Die Gültigkeit eines vorab ausgedrückten Testaments wird jedoch wie die Gültigkeit eines Testaments nach dem Erbrecht beurteilt.

Verwaltung des Kindesvermögens

Nach Angaben des ZZZDR konnten Eltern nur mit Zustimmung des CSD (Jugendamtes) über das Eigentum ihres Kindes verfügen oder es von diesem abziehen. Das CSD (Jugendamt) stimmte zu, wenn die Veräußerung oder Belastung für den Lebensunterhalt, die Erziehung oder Bildung des Kindes oder für einen anderen Vorteil für das Kind erforderlich war. Wie Anwalt Peter Pipus erklärt ist jetzt eine Zustimmung nach Angaben des neuen Gesetzes nicht mehr erforderlich. Wenn jedoch die Gefahr besteht, dass die Eltern das materielle Vermögen des Kindes gefährden, indem sie über das Vermögen ihres Kindes verfügen oder es belasten, ist das Gericht verpflichtet, vom DZ vorgeschriebene Maßnahmen zum Schutz des Vermögens des Kindes zu ergreifen.

RA Peter Prus Pipuš



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