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Neues vom BGH zum Eigenbedarf des Vermieters bei Kündigung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.03.2017 seine bisherige Rechtsprechung (insbesondere durch Beschluss vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15) konkretisiert und festgelegt, welche Anforderungen das Gericht bei der Würdigung des Parteivortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu erfüllen hat, wenn der Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs begehrt, weil der Vermieter nach dem Auszug des Mieters dies tatsächlich nicht verwirklicht, sondern die Wohnung wieder neu vermietet.

Der BGH geht (richtigerweise) davon aus, dass durch eine schuldhafte unberechtigte Kündigung, z. B. bei Vortäuschen eines in Wahrheit nicht bestehenden Selbstnutzungswillens, ein Vermieter sich schadensersatzpflichtig macht, wenn der Mieter daraufhin auszieht und infolgedessen Vermögenseinbußen erleidet. Zieht der Vermieter nach dem Auszug des Mieters nicht in die Wohnung ein, liegt nach BGH der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen muss der Vermieter substantiiert und plausibel dem Gericht gegenüber darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll.

In der anwaltlichen Praxis taucht dieses Problem immer wieder auf, teilweise um auf (vermeintlich) einfache Weise eine Erhöhung der Miete zu erzielen, hat jedoch für den betroffenen Mieter erhebliche finanzielle Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf Umzugskosten und die Bereitstellung einer Kaution für den neuen Vermieter. Daher sollte der Mieter bei Erhalt einer solchen Eigenbedarfskündigung unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.


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