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Neus vom BGH zum Filesharing bei einer Familie!

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Nach der letzten kritischen Anmerkung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Urheberrecht (https://www.anwalt.de/rechtstipps/neues-vom-bgh-zum-filesharing-das-wird-teuer_094031.html) kommt am 30.03.2017 eine (weitere) nicht tragbare Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts.

In seinem Urteil vom 30. März 2017 (I ZR 19/16 – „Loud“) hat der BGH nach einer veröffentlichten Pressemitteilung entschieden, dass ein Anschlussinhaber trotz des grundrechtlichen Schutzes der Familie nach Art. 6 Grundgesetz bzw. der EU-Grundrechtecharta verpflichtet sei den Namen des Kindes anzugeben, das ihm gegenüber den Verstoß zugegeben hat. Andernfalls genüge er seiner sog. sekundären Darlegungslast nicht und könne, wie in diesem Fall, selbst in Haftung genommen werden.

Begründet wurde dies damit, dass die gegenläufigen Interessen beider Parteien (Rechteinhaber und Verbraucher) „in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen“ seien. Das Ergebnis: finanzielle Interessen überwiegen gegenüber dem Schutz der Familie!

Nach Ansicht des BGH aus früheren Entscheidungen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Nach der neusten Entscheidung ist der Anschlussinhaber zwar nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen, jedoch wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfährt muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Aus Sicht des Unterzeichners wurde hier die Gewichtung erheblich zugunsten der Rechteinhaber der Film- und Musikindustrie verschoben und man mag sich gar nicht ausmalen, was da noch alles in diesem Rechtsgebiet aus Karlsruhe folgen wird.


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