Niedersachsen: In Bulgarien anerkannte Flüchtlinge dürfen nicht mehr dorthin abgeschoben werden

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2018 (Az. 10 LB 82/17) entschieden, dass Asylbewerber, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, derzeit nicht nach Bulgarien abgeschoben werden dürfen.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Hannover die Klage in erster Instanz abgewiesen und die Rücküberstellung für rechtmäßig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat dem zugestimmt, was die Unzulässigkeit des Asylantrages angeht. Da es bereits ein Asylverfahren in Bulgarien gab, darf kein weiteres in Deutschland durchgeführt werden.

Allerdings hob sie das Urteil des Verwaltungsgericht Hannover auf, was die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien anging.

Zwar hat jeder Asylsuchende aufgrund der Dublin-III-Verordnung nur einen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in einem EU-Mitgliedsstaat geprüft und entschieden wird. Danach sind weitere Asylanträge in anderen EU-Ländern unzulässig und es soll eine Rückführung in das erste Mitgliedsland erfolgen.

Von diesem Grundsatz weicht das Gericht nun ab und begründet dies mit den schwierigen, unzumutbaren Verhältnissen in Bulgarien. Anerkannte Flüchtlinge seien dort von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht. Sie hätten kaum eine Chance, eine Unterkunft zu erhalten. Ohne eine Meldeadresse bestände jedoch kein Anspruch auf Sozialleistungen oder darauf, eine Arbeitsstelle zu finden.

Eine Abschiebung verstoße daher gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und sei rechtswidrig.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 10. Senat nicht zugelassen. Der Senat hat außerdem in drei Parallelverfahren (Az. 10 LB 84/17, 10 LB 85/17 und 10 LB 86/17) die Abschiebung nach Bulgarien ebenfalls als unzulässig angesehen.


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