Nur ein Arzt darf in Zukunft ein Tatoo mit dem Laser entfernen. Oder doch auch ein Heilpraktiker?

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Seit dem 31.12.2020 darf die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung ausgeübt werden. Das geht aus § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Damit ist die Ent­fer­nung durch Heil­prak­ti­ker ausgeschlossen. 

Hiergegen hatte sich ein Un­ter­neh­men mit einem Eilverfahren gewehrt, das ent­spre­chen­de Be­hand­lun­gen zuvor angeboten hatte und auch weiterhin  ohne Be­tei­li­gung von Ärz­ten an­bie­ten woll­te. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung wurde jedoch vorläufig durch das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf mit Beschluss vom 11.03.2021 (7 L 2665/20)  bestätigt. In dem Beschluss heißt es vor allen Dingen, dass das neue Gesetz mit hö­her­ran­gi­gem Recht ver­ein­bar sei und kein andersweitiger Anspruch aus Grundrechten aus Grundrechten der Antragsteller dagegen sprechen würde.

Die Antragstellerin hatte sich auf ihr Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG berufen. Der "Ärztevorbehalt" nach § 5 Abs. 2 NiSV sei nach dem Verwaltungsgericht jedoch wirksam durch die Verordnung beschlossen und insbesondere auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar stelle das Gesetz einen  Eingriff in das Recht der Berufswahlfreiheit der Antragstellerin dar, der mit Blick auf das Gemeinwohl gerechtfertigt sei.

Begründet wurde dies mit dem Gefährdungspotenzial bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut von Behandelten. Eine weitere Begründbarkeit läge in dem dadurch verbesserten  Gesundheitsschutz der Bevölkerung sowie der ökonomischen Entlastung des Gesundheitswesens durch die Vermeidung von Fehlbehandlungen.

Die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin seien dagegen hinnehmbar, zumal die Fortführung der beruflichen Tätigkeit durch die Einstellung von genügend Personal mit den nun geltenden Fachkundeanforderungen möglich sei. Diese wirtschaftliche Belastung durch die Gehaltsvorstellungen von approbierten Ärzten im Vergleich zu Heilpraktikern sei aber durch die Kunden refinanzierbar, da die betreffenden Behandlungen insgesamt auf dem Markt nur noch von gleich qualifizierten Personen erbracht werden dürften.

Spannend ist daran, dass die Vorschrift bereits am 29.11.2018 erlassenen wurde und der Patientenschutz rund zwei Jahre bis zum Inkrafttreten am 31.12.2020 hinter den wirtschaftlichen Belangen zurückstehen konnte. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. Es bleibt spannend!


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