OLG Dresden: Verjährung bei Prämiensparverträgen beginnt erst mit Beendigung des Sparvertrages

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Verbraucher sollten Zinsberechnung überprüfen lassen und können zu wenig gezahlte Zinsen jetzt noch zurückfordern.

Wegen des andauernden niedrigen Zinsniveaus kündigen Sparkassen bundesweit die für sie teuren Prämiensparverträge. Die Verträge sind dabei oftmals als „S-Prämiensparen flexibel“, „Bonusplan“, „Vorsorge-Plus“, „Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“, „VRZukunft“, „Vorsorgeplan“, „Scala“ oder ähnlich benannt. Neben der variablen Verzinsung sehen die Verträge eine gesonderte Prämienzahlung vor, welche sich während der Laufzeit des Vertrages kontinuierlich erhöht. Eigentlich war das Sparmodell von den Sparkassen aufgesetzt worden, um sich damit langfristig eine lukrative Einnahmequelle zu sichern. Aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus werden die Sparverträge heute jedoch zu einem Verlustgeschäft der Sparkassen, sodass diese die Sparverträge reihenweise kündigen. 

Verbraucher sollten das nicht anstandslos hinnehmen. Zum einen empfiehlt Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bankrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger jedem von einer Kündigung betroffenen Sparer, die Kündigung auf ihre Zulässigkeit und Fristgemäßheit prüfen zu lassen. Zum anderen ist aber auch zu hinterfragen, ob die Sparkasse die Zinsen in den vergangen Jahren richtig abgerechnet hat. Die Sparkassen haben in der Regel sogenannte Zinsanpassungsklauseln verwendet: Einen variablen Zins, der von der Bank an die allgemeine Zinsentwicklung am Markt angepasst werden kann. Oft sind diese Klauseln rechtswidrig, weil sie es den Sparkassen ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen, was in der Regel bedeutet, dass die Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben bekommen. Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09). Zuletzt urteilte der BGH im März 2017 (XI ZR 508/15): Die entsprechende Klausel einer Sparkasse sei nicht wirksam, da Verbraucher nicht nachvollziehen können, wie sich die Zinsen ändern. Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im BaFinJournal 02/2020 darauf hingewiesen, dass das Verhalten diverser Sparkassen, die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Klauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden, als Missstand gesehen wird, bei dem die BaFin eingreifen werde.Lange Zeit war umstritten, wann die Ansprüche der Sparer auf Nachzahlung der Zinsen verjähren. Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt freut sich, dass das Oberlandesgericht Dresden in seiner aktuellen Entscheidung vom 09.09.2020, Az.: 5 MK 2/19, diesbezüglich nun Klarheit geschaffen hat, indem es entschieden hat, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt.Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger prüft gerne auch Ihre Ansprüche und setzt diese durch.


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