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OLG Frankfurt: Regelmäßige Besuche als Voraussetzung fürs Erbe – sittenwidrig

  • 2 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Eine Bedingung im Testament, nach der die Erben den Erblasser vor dessen Tod regelmäßig besuchen müssen, um das Erbe zu erhalten, ist unwirksam.
  • Das beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am 5. Februar 2019.
  • Die Enkel eines Mannes aus Hessen erhalten ihren Erbteil, obwohl sie den Großvater zu dessen Lebzeiten nicht regelmäßig besucht haben.

Regelmäßige Besuche als Voraussetzung fürs Erbe?

In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall (Az.: 20 W 98/18) hatte ein Mann aus Hessen ein handschriftliches Testament aufgesetzt. Darin bestimmte er, dass von seinem Vermögen im fünfstelligen Bereich je 25 Prozent seiner Ehefrau und einem Sohn aus erster Ehe zukommen sollten. Die restlichen 50 Prozent wollte er seinen beiden Enkeln von einem anderen Sohn zukommen lassen. Dies sollte jedoch an die Bedingung geknüpft sein, dass diese ihn „regelmäßig, d. h. mindestens sechsmal im Jahr, besuchen“. 

Anderenfalls sollten die 50 Prozent ebenfalls der Ehefrau und dem Sohn zugutekommen. Über diese Regelung im Testament wussten alle Familienmitglieder Bescheid. Nach dem Tod des Erblassers stellte sich heraus, dass die Enkel, die im Übrigen noch minderjährig waren und in einer anderen Stadt wohnten, die geforderte Besuchsanzahl nicht erfüllt hatten. Die Ehefrau und der Sohn beantragten deshalb erfolgreich beim Nachlassgericht den Erbschein, der sie jeweils als hälftige Miterben ausweisen sollte. Die Enkel legten Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ein.

Testierfreiheit im Gesetz verankert

Jeder hat die Möglichkeit, durch ein Testament selbst zu bestimmen, wer Erbe sein soll. Das ist in § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Die sogenannte Testierfreiheit zählt außerdem zur Privatautonomie, die durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gesichert ist. 

Eine Einschränkung gibt es dabei nur im Rahmen des Pflichtteilsrechts. Wird ein Pflichtteilsberechtigter durch das Testament enterbt, kann er Ansprüche gegen den oder die Erben geltend machen. Weitere Einschränkungen der Testierfreiheit sind nur in besonders schweren Ausnahmefällen von Sittenwidrigkeit erlaubt.

Beschluss vom 5. Februar 2019: Bedingung ist sittenwidrig

Eine solche Ausnahme bestätigte das OLG Frankfurt im Fall des Erblassers aus Hessen. Durch die geforderte Besuchspflicht hatte der Großvater seine Enkel mit der Aussicht auf einen Vermögensvorteil unter Druck gesetzt. Der Wille der Enkel, ihren Opa zu besuchen, setze aber eine innere freie Überzeugung voraus. Auf diese derartig Einfluss zu nehmen, sah das Gericht als sittenwidrig an. Die Auflage im Testament sei daher unwirksam, die Beschwerde der Enkel hatte Erfolg.

Enkelkinder erben trotzdem

Aber: Die Nichtigkeit der Bedingung im Testament bedeutet nicht gleichzeitig, dass die Einsetzung der Enkel als Erben auch nichtig wäre. Im Gegenteil: Das OLG Frankfurt war der Überzeugung, dass der Großvater seine Enkelkinder auch dann als Miterben eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass seine gewünschte Besuchspflicht als Voraussetzung unwirksam ist. Gerade die Tatsache, dass er eine derartige enge Bindung zu ihnen forderte, spreche dafür. Die Enkel erhalten also wie vom Großvater gewünscht 50 Prozent des Erbes. 

(TZE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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