Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

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Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung bestimmt eine Person vorsorglich, welche medizinischen Maßnahmen im Falle, dass sie selbst nicht mehr in der Lage ist die notwendigen Entscheidungen zu treffen, vorgenommen bzw. nicht vorgenommen werden dürfen. Damit soll der Person die Möglichkeit gegeben werden, ihren eigenen Willen wiederzugeben, obwohl sie nicht mehr in der Lage dazu ist.

Für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung wird vorausgesetzt, dass der künftige Patient bei Abfassung der Patientenverfügung entscheidungsfähig gewesen sein muss. Entscheidungsfähig ist eine Person dann, wenn sie die Art, die Bedeutung der Patientenverfügung, deren Tragweite und auch die damit verbundenen Risiken kennt und ihren Willen danach richtet.

Die Patientenverfügung muss schriftlich erfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Sie ist zeitlich nicht begrenzt.

Den Inhalt der Patientenverfügung kann jede Person selbst bestimmen. Die Patientenverfügung ist gegenüber jedem, der im Entscheidungsprozess für die Vornahme oder Nichtvornahme der jeweiligen medizinischen Maßnahmen zuständig ist, verbindlich.

Betreuungsverfügung

Ist eine volljährige Person aufgrund von psychischen Krankheiten, einer körperlichen, geistigen oder einer seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln, so hat sie das Recht auf einen Betreuer.

Hat eine Person ihren künftigen Betreuer nicht bestimmt, wird das zuständige Gericht bei Verlust der Willens- und Einsichtsfähigkeit der Person einen Betreuer bestellen. Dies kann dann auch eine Person sein, die der Betroffene nicht als Betreuer bestellt hätte.

Der Betreuer betreut in der Regel das Vermögen des Betroffenen und vertritt ihn in rechtlichen Angelegenheiten. In der Betreuungsverfügung kann der Betroffene den Aufgabenbereich des Betreuers genau festlegen. Soweit es möglich ist, muss sich der künftige Betreuer an die Wünsche des Betreuten halten. Die Handlungsbefugnisse, die dem Betreuer erteilt werden, stehen dann unter der gerichtlichen Kontrolle.

Die Betreuungsverfügung unterscheidet sich von anderen Vorsorgemöglichkeiten, wie zum Beispiel von einer Patientenverfügung darin, dass sie erst dann wirksam wird, wenn das Gericht wegen der gesundheitlichen Situation des Betroffenen einen Betreuer für notwendig hält.

Vorsorgevollmacht

Anstatt eine Betreuungsverfügung zu errichten, kann auch einer Person eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden.

Der Umfang der Vorsorgevollmacht kann weitreichend sein und der Bevollmächtigte steht nicht wie der Betreuer unter gerichtlicher Kontrolle. Da durch eine solche Vorsorgevollmacht höchst persönliche Bereiche betroffen sind, ist eine anwaltliche Überprüfung der Vollmacht empfehlenswert.


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