Patientenverfügung

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Die so genannten Patientenverfügung wurden in Italien durch das Gesetz 219/2017 eingeführt.

Die Patientenverfügung sind die Erklärungen, durch die jeder volljährige Erwachsene und "compos mentis", in Erwartung einer möglichen zukünftigen Unfähigkeit zur Selbstbestimmung, seinen Willen in Bezug auf Gesundheitsbehandlungen und auch die Zustimmung oder Verweigerung in Bezug auf diagnostische Tests oder therapeutische Entscheidungen ausdrücken kann. Am 17.1.2020 wurden mit der Veröffentlichung des italienischen Dekrets des Gesundheitsministeriums vom 10.12.2019 einige wichtige gesetzliche Regelungen umgesetzt.

Insbesondere die Einrichtung einer nationalen Datenbank beim Gesundheitsministerium. Die Datenbank hat die Funktion, eine Kopie aller Fortgeschrittenen Entscheidungen zu erhalten, ihre rechtzeitige Aktualisierung im Falle einer Erneuerung, Änderung oder Aufhebung zu gewährleisten und die volle Zugänglichkeit der Patientenverfügung sowohl für den behandelnden Arzt als auch für den von ihm ernannten Treuhänder sicherzustellen.

 Die Datenbank wird überwachte Zugriffe haben (12 Monate lang gespeichert) und auch die Patientenverfügung, die bereits vor Januar 2020 bei lokalen Verwaltungen, Gesundheitsagenturen der Regionen und Notaren eingereicht wurde, in ihren Aufzeichnungen aufbewahren, die sechs Monate (ab dem tatsächlichen Start der einheitlichen Datenbank) Zeit haben, die bereits eingereichte Patientenverfügung zu übertragen.

Die Maßnahme ermöglicht die volle Publizität der Informationen über die Patientenverfügung, was wesentlich ist, um den Willen der Betroffenen zu respektieren. Die Daten werden von den Notaren und den Regionen, in denen die Elektronische Gesundheitsakte in Betrieb ist (die einen eigenen Bereich für AD hat), an die kommunalen Register übermittelt. Der Eigentümer der Datenbank, auch aus Gründen des Datenschutzes, ist das Gesundheitsministerium. Nach 10 Jahren nach dem Tod werden die Daten gelöscht.

Fortgeschrittene Entscheidungen können auf verschiedene Weise getroffen werden: durch den Gang zum Notar und Unterzeichnung einer öffentlichen Urkunde oder einer notariell beglaubigten privaten Urkunde; oder durch eine private Urkunde, die vom Betroffenen persönlich beim Personenstandsamt seiner Wohngemeinde abgegeben wird, das sie in einem speziellen Register führt.

Da der Beamte nicht an der Erstellung der Patientenverfügung beteiligt ist und keine Informationen zu diesem Thema liefert, ist es ratsam, sich vorher von dem Anwalt Ihres Vertrauens beraten zu lassen.


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