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Persönliche Daten im Internet – wie man sich „vergessen“ lassen kann

  • 4 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Internetnutzer haben ein „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz. 
  • Rechtliche Grundlage für das Löschen von persönlichen Daten, wie z. B. Fotos, sind die seit Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzregeln. 
  • Um online veröffentlichte Daten entfernen zu lassen, muss der Nutzer einen Löschungsantrag ausfüllen.

„Recht auf Vergessenwerden“ seit 2018 gesetzlich geregelt

Im Rahmen der seit Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde das Recht für Internetnutzer festgelegt, im Netz vergessen zu werden. Artikel 17 DSGVO regelt, dass Internetnutzer das Entfernen von personenbezogenen Daten, wie beispielsweise Fotos oder Kommentare in Onlineforen, verlangen können. 

Bereits im Jahr 2014 erlangten Privatpersonen das Recht, im Internet vergessen zu werden. Damals verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil mit dem Titel „Recht auf Vergessenwerden“, dass Suchmaschinenbetreiber wie z. B. Google Löschungsanträge von Internetnutzern prüfen und ihnen stattgeben sowie gegebenenfalls unangenehme Inhalte löschen müssen. Demnach ist eine namensbasierte Blockierung von URLs, d. h. Internetseiten, möglich, falls durch die Eingabe eines bestimmten Namens in die Suchmaschine unerwünschte Inhalte ersichtlich werden.

Aus diesem Grund bieten u. a. Google oder Yahoo! Onlineformulare an, damit Nutzer einen Löschungsantrag stellen können. Doch wie funktioniert das genau?

Wie können Daten aus dem Internet gelöscht werden?

Damit persönliche Daten gelöscht werden können, muss der Nutzer zunächst ein Formular, den sogenannten „Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach dem europäischen Datenschutzrecht“, online ausfüllen. In diesem Formular muss der Nutzer exakt auflisten, welche Informationen aus dem Netz zu löschen sind. Darüber hinaus muss er angeben, aus welchem Grund die Löschung vorgenommen werden soll. Relevant sind hauptsächlich zwei Gründe: zum einen, wenn es sich um Informationen handelt, die die Persönlichkeitsrechte des Nutzers verletzen, und zum anderen, wenn die Informationen veraltet sind. Geht es nicht nur um einen Eintrag, sondern um mehrere, ist für jeden einzelnen ein Formular auszufüllen.

Der Nutzer hat durch einen solchen Löschungsantrag einen entscheidenden Vorteil: Er muss sich nicht mehr an den entsprechenden Betreiber der jeweiligen Internetseite wenden, sondern kann auf direktem Weg vom Suchmaschinenbetreiber die Löschung verlangen.

Nachdem der Löschungsantrag eingereicht wurde, entscheidet der Betreiber ganz individuell über die Entfernung. Werden durch den Eintrag entweder die Grundrechte der betroffenen Person verletzt oder ist die Privat- bzw. Berufssphäre des Nutzers betroffen, ist der Inhalt im Netz zu löschen.

Wird der Löschungsantrag abgelehnt, ist es für Betroffene noch möglich, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde der Suchmaschinen zu wenden. Beispielsweise ist für Google der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) zuständig.

Erneute EuGH-Entscheidung erwartet

Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich derzeit mit zwei Verfahren, bei denen es um das „Recht auf Vergessenwerden“ geht. Ausgangspunkt für das erste Verfahren ist die Kritik von mehreren französischen Datenschützern am Suchmaschinenbetreiber Google. Ihrer Meinung nach würde Google Einträge nur unzureichend entfernen. Diese seien zwar innerhalb der Europäischen Union nicht mehr sichtbar – in anderen Ländern außerhalb der EU seien sie aber nach wie vor auffindbar. Aus diesem Grund erhoben einige Datenschützer aus Frankreich nun Klage beim EuGH.

Im zweiten Verfahren, das ursprünglich der französische Verwaltungsgerichtshof initiiert hat, geht es um die Reichweite der Löschpflicht. Es muss also die Frage geklärt werden, welche Links von Google gelöscht werden müssen und welche weiterhin stehen bleiben können.

EuGH-Urteil vom 24. September: „Recht auf Vergessenwerden“ gilt nicht weltweit

Bezüglich der beiden Verfahren aus Frankreich fällte der Europäische Gerichtshof am Dienstag, den 24. September, ein Urteil, das gleichzeitig einen Sieg für den Suchmaschinenbetreiber Google bedeutet. 

Löschungen von Suchergebnissen können demnach nur innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten beantragt werden, das sogenannte Recht auf Vergessenwerden gilt jedoch nicht weltweit. Google und weitere Suchmaschinenbetreiber müssen Links auf EU-Bürger nicht auf sogenannte Nicht-EU-Domains – wie beispielsweise google.com – löschen. 

Diese Entscheidung stellt somit eine Niederlage für die französischen Datenschützer dar, die Klage beim EuGH erhoben haben. Jedoch ist Google dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass Nutzer aus Europa keinen Zugriff auf außereuropäische Versionen des Suchmaschinenbetreibers haben.

(EuGH, Urteil vom 24.09.2019, Az.: C-507/17)

Recht auf Vergessen auch für Straftäter?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelte am 06.11.2019 zwei Fälle, die Bezug auf das „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz nehmen.

Der erste Fall handelt von Paul T. Er erschoss auf einer Segelyacht 1981 zwei Menschen, eine weitere Person wurde schwer verletzt. Er wurde wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Einige Medien berichteten damals über den Fall, unter anderem auch der „Spiegel“, der in seiner gedruckten Ausgabe den vollständigen Namen von Paul T. nannte. Heute sind die damals erschienenen Ausgaben im Internet einsehbar. 

Paul T., der in der Zwischenzeit aus dem Gefängnis entlassen wurde, verlangt nun vom „Spiegel“ die nachträgliche Anonymisierung seines Namens – bisher erfolglos. Das BVerfG gab dem Kläger dennoch teilweise recht: Es hätte geprüft werden müssen, ob der „Spiegel“ die Online-Auffindbarkeit der Artikel über Online-Namenssuchen hätte erschweren müssen. Jedoch bedeutet es im Umkehrschluss nicht, dass der „Spiegel“ die Artikel nun anonymisieren muss.

Im zweiten Fall geht es um einen Fernsehbericht des NDR-Magazins „Panorama“. Für diesen Bericht gab die Geschäftsführerin eines Unternehmens 2010 ein Interview. Wurde über Google nach ihrem Namen gesucht, war das Transkript des Interviews in den Google-Suchergebnissen zu finden. Daraufhin klagte die Frau klagte auf Entfernung des Links aus den Ergebnissen der Suchmaschine. Das BVerfG wehrte jedoch ihre Klage aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses an dem Beitrag ab.

(BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13 und Az.: 1 BvR 276/17)

(KKA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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