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Pflichten eines freien Anlageberaters

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Anleger muss nicht über die erwartete Provisionsvergütung eines freien Anlageberaters aufgeklärt werden, wenn er die Vergütung nicht selbst gezahlt hat und ein Agio offen ausgewiesen wurde. Auch wenn sowohl der freie als auch der bankgebundene Anlageberater dieselbe Tätigkeit ausüben, so unterscheidet sich die Gestaltung der Beratung dennoch erheblich. So muss der Anleger bei einem freien Anlageberater mit einer Provisionsvergütung rechnen und somit nicht ungefragt darüber aufgeklärt werden.

Beteiligung an einem Immobilienfonds

Im konkreten Fall beteiligte sich eine Frau aufgrund einer Empfehlung eines freien Anlageberaters an einem Immobilienfonds. Nachdem sie zwei Jahre in Folge Ausschüttungen erhalten hatte, wurde der Fonds liquidiert, also aufgelöst. Daraufhin verlangte die Frau vom Berater gerichtlich Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Immerhin sei sie unter anderem nicht über seine erwartete Provisionsvergütung aufgeklärt worden.

Keine Aufklärungspflicht über Vergütung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte einen Schadensersatzanspruch der Frau. Zwar sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Einen freien Anlageberater, der gerade nicht in einer Bank tätig ist, treffe grundsätzlich aber keine Pflicht, ungefragt über eine Vergütung oder Provision für eine von ihm empfohlene Anlage aufzuklären.

Voraussetzung dafür sei aber, dass der Anleger die Vergütung - von unter 15 Prozent des Zeichnungsbetrages - nicht selbst bezahlt und ein Agio bzw. die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung vor der Beteiligung offen ausgewiesen wurden. Immerhin werden daraus die Vertriebsprovisionen gezahlt. Der Anleger sei in diesem Fall nicht schützenswert, da er bei einem freien Berater mit einem Provisionsinteresse rechnen und ihn daher selbst über eine etwaige Provision und deren Höhe befragen müsse.

(BGH, Urteil v. 10.11.2011, Az.: III ZR 245/10)

(VOI)
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