Pflichtteilsberechtigte tragen Beweislast für Schenkungen des Erblassers

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Urteil des OLG München vom 31.07.2019 – 7 O 3222/18

Im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen hat bei vorgenommenen Schenkungen des Erblassers der Beschenkte eine erhöhte Darlegungslast dafür, dass keine Schenkung, sondern eine entgeltliche Verfügung vorliegt. Der Pflichtteilsberechtigte trägt jedoch weiterhin die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung. 

In einem dem OLG München vorgelegten Fall war der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet und hatte aus erster Ehe eine Tochter. Zusammen mit seiner zweiten Ehefrau hatte er ein Testament errichtet, wonach die Ehefrau nach seinem Tode Alleinerbin war. Während der bestehenden Ehe hatte die zweite Ehefrau zwei Eigentumswohnungen erworben. Nach dem Tode des Vaters machte die Tochter Pflichtteilsansprüche geltend. Im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche behauptete die Tochter, dass der Vater seiner zweiten Ehefrau die Eigentumswohnungen mitfinanziert hat. Diese Zuwendungen stellen eine Schenkung dar, welche einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der vorehelichen Tochter auslösen. Die zweite Ehefrau bestritt die Finanzierung der Eigentumswohnungen durch ihren Ehemann. Problematisch war die Situation für die Tochter deshalb, da sie keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Eheleute hatte und somit nicht beweisen konnte, dass ihr Vater die Wohnungen tatsächlich mitfinanziert hat. 

Das OLG München stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass dennoch der Pflichtteilsberechtigten die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung obliegt. Die Tochter müsse die Unentgeltlichkeit nachweisen. Zwar treffe den Beschenkten, vorliegend die zweite Ehefrau, eine erhöhte Darlegungslast für das Vorhandensein der Entgeltlichkeit. Indem die Ehefrau jedoch Einzelheiten ihrer finanziellen Verhältnisse etc. vortrug, entsprach sie diesen Anforderungen. Den Beweis, dass sie die Eigentumswohnungen selbst finanziert hat, muss die Ehefrau nicht erbringen. Vielmehr obliegt die Beweislast weiterhin der Tochter. 

Diese Entscheidung befasst sich mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Problem. Die Pflichtteilsberechtigten haben zwar einen Auskunftsanspruch gegen den Erben, für die Unentgeltlichkeit in der Ehe vorgenommener Schenkungen obliegt jedoch dem Pflichtteilsberechtigten die volle Darlegungs- und Beweislast. Mangels Kenntnis kann dieser Beweis nicht immer erbracht werden. 


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