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Pflichtteilsergänzungsanspruch - was Sie wissen und beachten müssen!

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Pflichtteilsergänzungsanspruch - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten:

  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod eine Schenkung tätigt und der Nachlass dadurch geschmälert wird.
  • Anspruchsberechtigt sind pflichtteilsberechtigte Personen.
  • Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils verjährt drei Jahre, nachdem der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung erfahren hat.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Erblasser kann zu Lebzeiten jederzeit Schenkungen an einen Dritten aus seinem Vermögen veranlassen. Wurde die Schenkung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen, steht den Pflichtteilsberechtigten ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) zu, der zu einer Erhöhung des Pflichtteils führt. Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils dient zum Schutz vor finanziellen Nachteilen, die entstehen, wenn der Erblasser Vermögenswerte verschenkt, um den Nachlass zu verkleinern.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch existiert unabhängig vom Pflichtteilsanspruch.

Wer kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen?

Nur pflichtteilsberechtigte Personen können diesen Anspruch geltend machen. Dazu zählen die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers sowie dessen Eltern, wenn es keine Kinder gibt.

Welche zeitliche Grenze gibt es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Grundsätzlich kommen nur Schenkungen in Betracht, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Beschenkte die Schenkung erhalten hat. Die Höhe des Anspruchs mindert sich innerhalb der 10-Jahres-Frist jedes Jahr um ein Zehntel. Wenn die Schenkung also weniger als ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden hat, werden 100% angerechnet, liegt die Schenkung drei Jahre zurück, liegt der Wert bei 70%.

Die 10 Jahres-Frist gilt allerdings nicht bei Schenkungen unter Ehegatten oder bei der Einräumung eines Nießbrauchrechts.

Von wem kann Pflichtteilsergänzung verlangt werden?

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich in der Regel an den Erben oder die Erbengemeinschaft wenden, um seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen. Ist aber der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet, kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2329 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen (z. B. wenn der Nachlass zur Erfüllung des Anspruchs nicht ausreicht oder überschuldet ist).

Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Die Verjährungsfrist des Anspruchs beträgt in der Regel drei Jahre (§ 195 BGB). Im Unterschied zum Pflichtteilsanspruch beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung erfahren hat. Die Frist beginnt allerdings erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch entstanden ist.

Erlangt der Pflichtteilsberechtigte erst viele Jahre nach dem Erbfall von der Schenkung Kenntnis, kann er bis zu 30 Jahre nach der Schenkung seinen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils geltend machen (§ 199 BGB).

Foto(s): ©Pexels/Pavel Danilyuk

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